Teurer Kinderwunsch Adoptionskosten nicht absetzbar
12.01.2012, 13:03 UhrPaare, die sich ihren Kinderwunsch nicht auf natürliche Weise erfüllen können, haben zwei Möglichkeiten: Künstliche Befruchtung oder Adoption. Doch während sich die Kosten für Erstere von der Steuer absetzen lassen, beteiligt sich der Fiskus nicht an Adoptionskosten.
Ämter, Anwälte, eventuell Vermttlungsagenturen – wer ein Kind adoptieren möchte, muss einige tausend Euro mitbringen. Von der Steuer lassen sich diese Aufwendungen aber nicht absetzen. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden (Az. 6 K 1880/10). Die Richter wiesen damit die Klage eines Ehepaars ab, das Kosten für die Adoption eines Kindes in Höhe von 8.560 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht hatte.
Die Kläger können aus Gründen der primären Sterilität keine leiblichen Kinder zeugen und lehnen aus ethischen und gesundheitlichen Gründen künstliche Befruchtungsmethoden ab. Da nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Kosten für eine heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig sind, müsse das auch für Adoptionskosten gelten.
Das Gericht wollte dieser Argumentation aber nicht folgen. Als außergewöhnliche Belastungen gelten nur Aufwendungen, die unausweichlich entstehen. Das sei bei Adoptionskosten aber nicht der Fall. Im Unterschied zur künstlichen Befruchtung liege in Fällen der Adoption auch keine auf das Krankheitsbild der Betroffenen abgestimmte Heilbehandlung vor.
Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig, die Kläger haben inzwischen Revision eingelegt. Das letzte Wort wird also der Bundesfinanzhof sprechen (Az. beim BFH: VI R 60/11).
Quelle: ntv.de, ino