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Positivere Formulierung gefordert Arbeitszeugnis muss stimmig sein

Arbeitnehmer können ihr Arbeitszeugnis korrigieren lassen, wenn es in sich nicht stimmig ist. Weicht das Gesamturteil von den ansonsten positiven Bewertungen ab, muss der Arbeitgeber die Formulierung ändern.

Statt Schulnoten gibt es im Arbeitszeugnis meist nur wohlklingende Formulierungen. Arbeitnehmer sollten genau hinsehen: Manchmal macht ein einziges Wort den Unterschied.

Statt Schulnoten gibt es im Arbeitszeugnis meist nur wohlklingende Formulierungen. Arbeitnehmer sollten genau hinsehen: Manchmal macht ein einziges Wort den Unterschied.

(Foto: dpa)

Arbeitnehmer können ihr Arbeitszeugnis korrigieren lassen, wenn es in sich nicht stimmig ist. Weicht das Gesamturteil von den anso nsten positiven Bewertungen ab, muss der Arbeitgeber die Formulierung ändern.

Mitarbeiter müssen keine durchschnittliche Gesamtbewertung akzeptieren, wenn das Arbeitszeugnis ansonsten sehr positiv ist. Das hat das Arbeitsgericht Hamburg entschieden (Az.: 21 Ca 587/11). Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin.

In dem verhandelten Fall war einer Führungskraft ein an sich sehr positives Arbeitszeugnis ausgestellt worden. Das Zeugnis enthielt etwa die Formulierung, dass das persönliche Verhalten einwandfrei gewesen sei. An anderer Stelle hieß es, sie habe eine vertrauensvolle und offene Atmosphäre geschaffen. Nur der Schluss fiel mit der Formulierung "stets zu unserer Zufriedenheit" verhalten aus. Nun forderte der Arbeitnehmer vor Gericht eine positivere Formulierung.

Mit Erfolg. Die Richter entschieden, dass der Arbeitgeber das Zeugnis korrigieren muss. Die gewählte Formulierung passe nicht zu den vorherigen, sehr positiven Ausführungen. Der Satz müsse daher um den Zusatz "in jeder Hinsicht" ergänzt werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer die Beweislast, falls er eine überdurchschnittliche Bewertung wünscht. Laut Bundesarbeitsgericht, muss ein Zeugnis leistungsgerecht sein, einen grundsätzlichen Anspruch auf ein überdurchschnittliches Zeugnis haben die Arbeitnehmer nicht. Glaubt der Angestellte er sei besser als der Durchschnitt muss er das beweisen.

Umgekehrt muss allerdings der Arbeitgeber belegen, wenn er die Leistung des Mitarbeiters sogar für unterdurchschnittlich - also bestenfalls ausreichend -  bewertet.

Nach aktuellen Erkenntnissen würden mittlerweile in über 85 Prozent der Arbeitszeugnisse "gute" oder bessere Leistungen bescheinigt. Vor diesem Hintergrund könne der Arbeitnehmer nicht mehr zum Nachweis verpflichtet werden, warum er zur Gruppe der schwächsten 15 Prozent gerechnet werde. Dies müsse nun der Arbeitgeber begründen.

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Quelle: ntv.de, awi/dpa

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