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Arbeitgeber in der Pflicht "Befriedigendes" Zeugnis nur mit Begründung

Wer von seinem Arbeitszeugnis nicht begeistert ist, hat jetzt bessere Chancen vor Gericht. Die Beweislast hat sich nämlich laut Gerichtsbeschluss umgekehrt.

Ein «befriedigend» auf dem Arbeitszeugnis bedeutet, man gehört zu den schwächsten 15 Prozent. Foto: Jens Schierenbeck

Ein «befriedigend» auf dem Arbeitszeugnis bedeutet, man gehört zu den schwächsten 15 Prozent.

(Foto: dpa)

Bisher war es so: Wollten Arbeitnehmer ein besseres Arbeitszeugnis als "befriedigend" haben, mussten sie das vor Gericht begründen. D as könnte sich nun ändern. Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin (Az.: 28 Ca 18230/11) soll es in Zukunft genau andersrum sein: Der Chef muss begründen, wenn ein Arbeitszeugnis schlechter als "gut" ausfällt. Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin. Es bleibt aber abzuwarten, inwieweit sich diese Meinung des Berliner Gerichts durchsetzen wird, sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, trägt eigentlich der Arbeitnehmer die Beweislast, falls er eine überdurchschnittliche Bewertung wünscht. Laut Bundesarbeitsgericht, muss ein Zeugnis leistungsgerecht sein, einen grundsätzlichen Anspruch auf ein überdurchschnittliches Zeugnis haben die Arbeitnehmer nicht. Glaubt der Angestellte er sei besser als der Durchschnitt muss er das beweisen.

Umgekehrt muss allerdings der Arbeitgeber belegen, wenn er die Leistung des Mitarbeiters sogar für unterdurchschnittlich - also bestenfalls ausreichend -  bewertet.

In dem Fall war in einem Arbeitszeugnis von "befriedigenden" Leistungen des Mitarbeiters die Rede. Dieser wollte aber ein "Gut". Der Arbeitgeber lehnte das ab - zu Unrecht, entschieden die Richter. Nach aktuellen Erkenntnissen würden mittlerweile in über 85 Prozent der Arbeitszeugnisse "gute" oder bessere Leistungen bescheinigt. Vor diesem Hintergrund könne der Arbeitnehmer nicht mehr zum Nachweis verpflichtet werden, warum er zur Gruppe der schwächsten 15 Prozent gerechnet werde. Dies müsse nun der Arbeitgeber begründen.

Erhalten Angestellte ein zu schlechtes Arbeitszeugnis, können sie dafür sogar Schadenersatz bekommen. So muss der Arbeitgeber Betroffene dafür entschädigen, wenn ein unangemessenes Zeugnis nachweislich der Grund für eine Absage beim Bewerben um einen neuen Job war. Das gilt zumindest, wenn der Arbeitgeber zuvor einer gerichtlichen Aufforderung zur Änderung des Zeugnisses nicht nachgekommen ist, wie das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven entschieden hat (Az.: 1 Ca 1309/10). 

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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