Ratgeber

Was willst du trinken, Kermit? Darf sich der Wirt Ausweise zeigen lassen?

Wer derzeit in der Gastronomie einkehrt, wird gebeten, seinen Namen und weitere Kontaktinformationen in eine Liste einzutragen. Darauf hat nicht jeder Lust. Entsprechend oft werden falsche oder Fantasienamen benutzt, was die Nachverfolgung von Infektionsketten unmöglich macht. Also Ausweis auf den Tresen?

Die Sorge davor, durch die Maßnahmen der Bundesregierung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in seinen Bürgerrechten beschnitten zu werden, ist bei dem einen oder anderen groß. Auch die eigene Identität preiszugeben, etwa beim Besuch eines Restaurants, einer Kneipe oder eines Cafés - lässt so manchen schlimmsten Missbrauch befürchten. Oder es geht auch einfach nur ums Prinzip. Wie auch immer, entsprechend häufig wird die sogenannte Kontaktdatenerhebung in der Gastronomie durch die Angabe von Falsch- oder Fantasienamen in die ausliegenden Corona-Listen unterlaufen.

Was sich bei der Nachverfolgung von Infektionsketten allerdings als fatal erweist. Zwar sind Kermit der Frosch oder Donald Duck den meisten wohl geläufig, aber wo die im Ernstfall aufzufinden sind, dürfte für Ratlosigkeit sorgen - die Ausbreitung des Virus kann so nicht nachverfolgt werden. Bundeskanzlerin Angela Merkel wollte zunächst die Wirte in die Verantwortung nehmen, die Identität ihrer Gäste zu überprüfen. Doch dafür gab es viel Kritik - Stichwort Registrierungspflicht.

Ausweis muss man nicht dabeihaben

Doch mal abgesehen davon, darf sich ein Gastronom von seinem Gast den Ausweis zeigen lassen? Grundsätzlich ist ein deutscher Staatsbürger nicht verpflichtet, einen Ausweis permanent dabeizuhaben. Auch wenn grundsätzlich für diesen Personenkreis ab dem 16. Lebensjahr eine Ausweispflicht besteht. Wer aber als deutscher Staatsbürger auch zu Hause in der Schublade keinen Personalausweis oder Reisepass hat, also keine gültigen Identifikationsdokumente besitzt, der handelt ordnungswidrig.

Zunächst einmal kann das Dokument also beim Kneipenbesuch stecken gelassen werden. Es sei denn, es handelt sich beim Gast am Tresen um einen verpickelten 15-Jährigen, der seinen Durst mit Molle und Korn löschen möchte. In diesem Fall darf der Wirt sehr wohl nach einem amtlichen Dokument fragen, welches den Zecher als volljährig ausweist.

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Die Anwältin Nicole Mutschke weist im Gespräch mit RTL allerdings darauf hin, dass Wirte sich das Gastrecht zunutze machen können, um sich vor den Konsequenzen falscher Namensangaben zu schützen. "Der Restaurantbesitzer kann sich einen kleinen Trick einfallen lassen, wenn er das denn möchte", erklärt Mutschke. "Er kann sagen: Ich habe im Restaurant das Hausrecht und du lieber Gast, wirst hier nur bewirtet, wenn du mir deinen Ausweis zeigst."

Wer absichtlich einen falschen Namen angibt und es Behörden damit im Ernstfall unmöglich macht, Infektionsketten nachzuverfolgen, dem droht jetzt ein empfindliches Bußgeld - mindestens 50 Euro sollen es schon sein, in einigen Bundesländern muss noch tiefer in die Tasche gelangt werden. Die Strafe fällt für den Gast selbst an, Wirte sollen allerdings kritisch nachfragen, wenn ihnen ein Name offensichtlich erfunden vorkomme. Aha - na dann Prost, Kermit!

Quelle: ntv.de, awi

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