Sonntags eingeschränkte Streupflicht Eigentümer können ausschlafen
03.12.2012, 14:30 UhrHausbesitzer müssen an einem Sonntag nicht damit rechnen, dass Personen schon um 10.00 Uhr ihr Grundstück betreten. Was zunächst banal klingt, ist im Winter hinsichtlich der Streupflicht und etwaiger Stürze relevant, wie der Bundesgerichtshof entscheidet.

Die Streupflicht setzt eine allgemeine Glättebildung und nicht nur das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen voraus.
(Foto: dpa)
Die Streupflicht auf privaten Grundstücken ist an Sonn- und Feiertagen nur eingeschränkt. Dies hat der Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe in einem Urteil entschieden. Demnach besteht eine Streupflicht an Sonn- und Feiertagen nicht vor 9 Uhr morgens. Außerdem muss ein Hausbewohner nicht zwingend damit rechnen, dass be reits vor 10 Uhr Besucher sein Grundstück betreten.
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage einer Frau ab. Sie hatte an einem Sonntag gegen 10 Uhr ein privates Grundstück betreten, um eine Weihnachtsgrußkarte in den Hausbriefkasten einzuwerfen. Von der Straße aus führt ein etwa zwei Meter breiter Weg auf dem Grundstück zum Hauseingang, den die Klägerin benutzte, um die Karte in den Briefkasten einzuwerfen. Als sie in Richtung ihres Fahrzeugs zurückging, kam sie auf dem Weg zu Fall.
Die Frau hatte behauptet, sie sei auf dem zum Grundstück der Beklagten gehörenden, unstreitig nicht gestreuten Weg auf einer Eisfläche, die ein Ausmaß von etwa 20 x 30 cm gehabt und sich mitten auf dem Weg nahe der Grundstücksgrenze befunden habe, ausgerutscht und sei deshalb gestürzt. Weder auf dem Hinweg zum Hauseingang der Beklagten noch auf dem Rückweg habe sie diese Eisfläche bemerken können.
Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Glatteisunfall?
Die Klägerin warf den den Bewohnern vor, ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt zu haben. Sie verlangte von der Beklagten Zahlung von Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz aufgrund eines Glatteisunfalls.
Der Bundesgerichtshof entschied anders und hat die Ansprüche der Klägerin verneint, weil es nicht habe feststellen können, dass die Beklagte die ihr obliegende Räum- bzw. Streupflicht verletzt habe.
Diese Pflicht setze eine allgemeine Glättebildung und nicht nur das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen voraus. An dem Vorliegen einer solchen allgemeinen Glätte bestünden bereits nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin Zweifel. Diese habe bei ihrer persönlichen Anhörung angegeben, sie habe vor dem Sturz kein Eis wahrgenommen, auch nicht auf der Straße. Auch auf dem Weg der Beklagten habe sie keine weiteren vereisten Stellen bemerkt.
Es lasse sich nicht feststellen, dass es bereits vor 9.15 Uhr zu einer allgemeinen Glätte gekommen sei und es seien nur einzelne kleinere Flächen des Grundstücks vereist gewesen. Es habe daher keine "ernsthaft drohende Gefahr" bestanden, die eine Streupflicht hätte begründen können, so der BGH. Darüber hinaus hätten die Bewohner am Unfalltag, einem Sonntag, nicht damit rechnen müssen, dass Personen schon um 10.00 Uhr ihr Grundstück beträten.
Quelle: ntv.de, awi