"Geeignetes Beweismittel" Erstes Gericht lässt Dashcam-Video zu
23.04.2015, 19:54 UhrDicht auffahren, schneiden, ausbremsen, abdrängen - der Fahrer eines Kleinbusses zieht alle Register der Nötigung. Was er nicht ahnt: Sein Opfer dokumentiert alles mit der Bordkamera. Fraglich ist, ob die Aufnahmen verwertet werden können.
Bislang waren Gerichte in Deutschland sehr zurückhaltend, wenn es um Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel ging. Nun hat das Amtsgericht Nienburg ein Video zugelassen, das ein IT-Administrator aufgenommen hatte. Laut ADAC handelt es sich um die bundesweit erste vergleichbare Entscheidung in einem Strafprozess. Entscheidend war in dem Fall die Tatsache, dass der Zeuge die Bordkamera gezielt eingeschaltet hatte, nachdem er vom Angeklagten bedrängt worden war (Az: 4 Ds 155/14, 4 Ds 520 Js 39473/14 (155/14)).
Dashcams sind kleine Videokameras, die sich an der Windschutzscheibe oder auf dem Armaturenbrett befestigen lassen. Aus Datenschutzgründen ist ihr Einsatz in Deutschland allerdings umstritten. Zuletzt hatte das Landgericht Heilbronn die Verwendung von Dashcam-Aufnahmen in einem Prozess abgelehnt. Damals wollte der Kläger anhand des heimlich angefertigten Videomitschnitts zeigen, dass seinen Unfallgegner eine Mitschuld traf. Doch das Gericht sah Persönlichkeitsrechte gefährdet und ließ sich nicht darauf ein.
In dem Fall, den das Amtsgericht Nienburg entschieden hat, waren die Voraussetzungen aber etwas anders: Der Zeuge war mit seinem Alfa Mito auf einer Bundesstraße unterwegs, als er von einem VW T5 überholt und dann geschnitten und ausgebremst wurde. Weil der Kleinbus schon zuvor sehr dicht aufgefahren war, hatte der Mito-Fahrer seine Dashcam gestartet, um eventuelle Folgeaktionen zu dokumentieren. Die ließen dann auch nicht lange auf sich warten. Der Fahrer des T5 versuchte den Kleinwagen abzudrängen, ein Unfall konnte nur knapp vermieden werden. Wenig später fuhren die beiden Parteien auf den Parkplatz eines Dönerimbisses, wo der T5-Fahrer eine wüste Schimpftirade startete. All das zeichnete der Zeuge mit seiner Dashcam auf und zeigte den Rowdy später wegen Nötigung, Beleidigung und Gefährdung des Straßenverkehrs an.
Gericht hält Video für hilfreich
Sein wichtigstes Beweismittel dabei: Die Kameraaufnahme. Das Gericht hatte keine Bedenken, das Video zu verwerten. Denn der datenschutzrechtlich geschulte IT-Experte hat in den Augen des Gerichts alles richtig gemacht, indem er die Kamera nicht im Dauerbetrieb laufen ließ, sondern gezielt eingeschaltet hatte. Er habe also "aus aktuellem und konkreten Anlass vorausschauend Beweismittel" angefertigt. Der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Angeklagten sei zudem sehr überschaubar, denn die Insassen des gegnerischen Fahrzeugs seien auf den Aufnahmen gar nicht zu sehen.
Den Einsatz der Dashcam begrüßte das Gericht sogar. Für die Beweissicherung sei die Kamera im konkreten Fall "geeignet, erforderlich und verhältnismäßig" gewesen, so das Gericht. Denn häufig sei die Aufklärung von Verkehrsunfällen schwierig, weil Zeugenaussagen subjektiv und ungenau seien und teure Sachverständigengutachten oft keine Ergebnisse brächten.
Der Befürchtung die Aufnahmen könnten unzulässigerweise im Internet veröffentlicht oder anderweitig missbraucht werden, trat das Gericht ausdrücklich entgegen: "Die abstrakte Furcht vor allgegenwärtiger Datenerhebung und dem Übergang zum Orwell‘schen Überwachungsstaat darf nicht dazu führen, dass den Bürgern sachgerechte technische Hilfsmittel zur effektiven Rechtsverfolgung […] kategorisch vorenthalten werden" Ein Freibrief zum ungehemmten Filmen ist das Urteil ausdrücklich nicht. Videomaterial von selbsternannten "Hilfssheriffs" sei nicht verwertbar, stellte das Gericht klar.
Quelle: ntv.de, ino