Ratgeber

Unfall im Pauschalurlaub Für was haftet der Reiseveranstalter?

Tauchgänge, Kamelritte, Geländewagentouren - Ausflugsprogramme sorgen dafür, dass es im Urlaub nicht langweilig wird. Pauschalurlauber buchen meist über den Reiseveranstalter. Aber haftet der auch, wenn etwas schiefgeht?

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(Foto: imago stock&people)

Ein Unfall bei einem organisierten Ausflug im Urlaub ist schlimm genug. Noch schlimmer, wenn der Reiseveranstalter anschließend nicht haften will. Allzu leicht darf er sich nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht aus der Verantwortung stehlen.

Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Pauschalurlaubern gegenüber ihrem Reiseveranstalter gestärkt. Die Karlsruher Richter entschieden, dass ein Hinweis im Kleingedruckten auf die Verantwortung eines lokalen Ausflugsanbieters den Reiseveranstalter nicht automatisch von der Haftung entbindet.

Die Kläger hatten im Rahmen ihres Bulgarienurlaubs im Sommer 2013 über die Reiseleitung eine sogenannte "Jeep-Safari" gebucht. Bei der Geländewagen-Tour gab es dann einen Unfall, bei dem die Kläger Verletzungen davontrugen. Daraufhin forderten sie von Alltours Schmerzensgeld. Doch das Düsseldorfer Unternehmen hatte die Tour aus seinem Ausflugsprogramm nur vermittelt. Organisiert wurde der Trip von der örtlichen Ausflugsagentur.

Hinweis war nicht deutlich

Das war nach Auffassung des zuständigen Senats für die Urlauber aber nicht klar genug erkennbar. Denn auf dem Blatt mit den angebotenen Ausflügen in der Begrüßungsmappe stand oben groß das Alltours-Logo und darunter "Ihr Ausflugsprogramm". Der Hinweis auf die Agentur fand sich dagegen sehr unauffällig am Ende der Seite. "Das haben wir für nicht ausreichend gehalten", begründete der Vorsitzende Richter des Zehnten Zivilsenats die Entscheidung. Für die Touristen habe der Eindruck entstehen müssen, dass die Ausflüge optionaler Teil der Pauschalreise seien. Um diesen Gesamteindruck zu korrigieren, hätte es einer deutlicheren Erklärung bedurft.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf muss den Fall nun neu verhandeln und den Unfallhergang und die Folgen klären. (Az. X ZR 4/15) Der BGH hatte 2007 schon einmal in einem ganz ähnlichen Fall im Sinne der Urlauber entschieden. Der Veranstalter habe nicht ausreichend deutlich gemacht, dass der gebuchte Ausflug keine Eigenleistung war, hieß es damals in dem Urteil.

Quelle: ntv.de, ino/dpa

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