Gericht entscheidet gegen Polizisten Fürs Ausziehen gibt's kein Geld
11.08.2011, 13:50 Uhr
Die "Rüstzeit" bleibt ungezahlt.
(Foto: picture alliance / dpa)
Uniform, Dienstwaffe, Schutzweste: insgesamt 15 Minuten dauert es, bis ein Polizist angekleidet ist und sich nach vollendeter Schicht wieder in einen Zivilisten zurückverwandelt hat. Aber gehört die Viertelstunde auch zur regulären Arbeitszeit? Nein, entschied das VGH Mannheim.
Die Zeit für das An- und Ablegen der Polizeiuniform in den Diensträumen vor Beginn und nach Ende einer Schicht gehört nicht zur Arbeitszeit eines Polizeibeamten. Das gilt nach einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) in Mannheim auch für sogenannte Übergabegespräche beim Schichtwechsel. Anders sei dies nur beim An- und Ablegen von Dienstwaffe und Schutzweste. (Az. 4 S 1676/10 und 4 S 1677/10).
Die Kläger sind Polizeibeamte des Landes Baden-Württemberg. Sie arbeiten bei den Polizeidirektionen Mannheim und Tauberbischofsheim im Streifendienst in Wechselschicht. Ihre wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden wird mit einem Dienstplan geregelt, ein Arbeitszeitkonto wird geführt. Die Beamten beantragten im Jahr 2008, die Zeiten für das An- und Ablegen von Uniform, Dienstwaffe und Schutzweste ("Rüstzeit") mit 15 Minuten je Dienstschicht ihren Zeitkonten als Arbeitszeit anzurechnen.
Ein Polizeibeamter wollte dies auch für die Zeit notwendiger Gespräche mit Kollegen der vorangehenden oder nachfolgenden Dienstschicht beim Schichtwechsel. Das Land lehnte die Anträge ab. Die nach erfolglosen Widersprüchen erhobenen Klagen wiesen die Verwaltungsgerichte Karlsruhe und Stuttgart ab. Die dagegen eingelegten Berufungen der Kläger hatten nun nur für das An- und Ablegen von Dienstwaffe und Schutzweste Erfolg.
Eine Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.
Quelle: ntv.de, dpa