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Ehefrau ist 30 Jahre jünger Kann die Witwenrente gekürzt werden?

Ein großer Altersunterschied kann sich auf die Höhe der Witwenrente auswirken.

Ein großer Altersunterschied kann sich auf die Höhe der Witwenrente auswirken.

(Foto: dpa)

Stirbt der Ehepartner, erhält der Hinterbliebene unter Umständen eine betriebliche Witwenrente - auch wenn er oder sie noch vergleichsweise jung ist. War der Altersunterschied jedoch sehr groß, kann die Rente gemindert werden. Meint zumindest der Arbeitgeber.

Der Arbeitgeber kann die Höhe einer betrieblichen Witwenrente deutlich mindern, wenn zwischen den Ehepartnern ein großer Altersunterschied bestanden hat. Eine solche Kürzung stellt keine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) dar. Dies hat das Arbeitsgericht Köln entschieden (Az.: 7 Ca 6880/15).

In dem dort verhandelten Fall war der ehemalige Arbeitnehmer und Betriebsrentner im Jahr 2013 im Alter von 70 Jahren verstorben. Er hatte bis vor seinem Tod eine Betriebsrente von rund 3700 Euro brutto bezogen, nachdem er 1998 bereits durch einen Aufhebungsvertrag eine Abfindung in Höhe von 290.571 DM erhalten hatte.

Die fast 30 Jahre jüngere Ehefrau konnte daraufhin eine betriebliche Witwenrente beanspruchen. Die Pensionsordnung sieht vor, dass nach dem Tod eines männlichen Angestellten dessen Witwe 55 Prozent von seiner Rente erhält. Zudem vermindert sich die Pension für jedes Jahr, um welches der Altersunterschied 15 Jahre übersteigt, um fünf Prozent des vorgesehenen Betrages. Aus diesem Grund kürzte der Arbeitgeber die Witwenrente um 70 Prozent. Die Witwe erhielt so monatlich nur rund 600 Euro brutto. Gegen diese Kürzung wandte sich die Witwe mit ihrer Klage unter anderem mit der Begründung, es liege eine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters im Sinne des AGG vor.

Ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht Köln nahm zwar eine Benachteiligung wegen des Alters im Sinne des AGG an, hielt diese aber für gerechtfertigt. Demnach führe die Kürzung zu einer Begrenzung der finanziellen Belastungen des Arbeitgebers durch eine verlässliche Kalkulationsmöglichkeit, die auch im Interesse der weiteren Arbeitnehmer und zukünftiger Betriebsrentner liege. Die konkrete Gestaltung sei auch angemessen und erforderlich, um diesem Ziel gerecht zu werden. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Quelle: ntv.de, awi

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