Antrag abgelehnt Monaco bekommt keinen Markenschutz
15.01.2015, 13:56 UhrMonaco, da denkt man an Jetset, eine schillernde Fürstenfamilie oder ein pompöses Autorennen. Das alles reicht aber nicht, um den Namen "Monaco" als Marke schützen zu lassen. Das Fürstentum an der Côte d’Azur scheitert mit seinem Antrag in Luxemburg.
Das Fürstentum Monaco kann seinen Namen nicht als Marke schützen lassen. Das hat das Luxemburger EU-Gericht klargestellt. "Monaco" stehe allgemein für das geografische Gebiet und könne deshalb nicht von einem Marktteilnehmer kommerziell verwendet werden, um damit Reisen, Papierwaren, Sportveranstaltungen oder Hotels zu bewerben (Az.: T-197/13). Die Marke "Monaco" besitze keine europaweite "Unterscheidungskraft", weise also nicht eindeutig auf Dienstleistungen und Waren aus dem Land hin, urteilten die Richter.
Es sei unstreitig, dass es sich bei dem Begriff "Monaco" um den Namen eines Fürstentums handele, das trotz seiner Fläche von nur circa zwei Quadratkilometern und einer Bevölkerung von nicht mehr als 40.000 Einwohnern weltweit bekannt sei, "und sei es nur wegen der Bekanntheit seiner fürstlichen Familie sowie der Veranstaltung eines Automobil-Grand-Prix der Formel-1 und eines Zirkusfestivals", so das Gericht. Der Begriff lasse daher "ohne Zweifel" an das Fürstentum mit gleichem Namen denken.
Mit dem Urteil bestätigte das Gericht eine entsprechende Entscheidung des EU-Markenamtes und wies die Klage einer ortsansässigen Aktiengesellschaft ab. Bereits im Jahr 2010 hatte die Regierung des Fürstentums bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum eine Eintragung der Marke "Monaco" erwirkt. Die zuständige EU-Behörde widersprach dem aber. Gegen diese Entscheidung wehrte sich die Aktiengesellschaft als Nachfolgerin der Regierung als Markeninhaber. Sie verlangte unter anderem für Tourismusdienstleistungen und Druckerzeugnisse Markenschutz für das Label Monaco - vergeblich.
Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig. Innerhalb von zwei Monaten kann Berufung bei der nächsthöheren Instanz, dem Europäischen Gerichtshof, eingelegt werden.
Quelle: ntv.de, ino/dpa