Photovoltaikanlage kein Bauwerk Nur zwei Jahre Gewährleistung für Solaranlagen
09.10.2013, 15:42 UhrDie auf dem Dach einer Scheune errichtete Photovoltaikanlage ist selbst kein Bauwerk im Sinne des Gesetzes. Und damit gilt für sie im Schadensfall auch keine fünfjährige Gewährleistungsfrist, wie der Bundesgerichtshof entscheidet.
Besitzer von Solaranlagen können Mängel weiterhin nur innerhalb von zwei Jahren geltend machen. Die für Bauwerke geltende fünfjährige Gewährleistung sfrist gilt nicht für Solaranlagen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch verkündeten Urteil entschied (Az: VIII ZR 318/12).
Zur Begründung hieß es, Solaranlagen würden in der Regel auf bestehenden Dächern montiert und seien im Gegensatz zum Gebäude, auf dem sie angebracht werden, selbst kein Bauwerk. Solaranlagen seien auch nicht für die Konstruktion, den Bestand oder die Erhaltung eines Gebäudes von Bedeutung.
Im Ausgangsfall hatte ein Landwirt für 300.000 Euro eine Solaranlage auf das Dach seiner Scheune montieren lassen und nahm die Anlage zunächst störungsfrei in Betrieb. Im Winter 2005/2006 traten infolge von Blitzschlag und hoher Schneelast Störungen an der Anlage auf, die der Landwirt seiner Gebäudeversicherung meldete.Ein Gutachter stellt dann fest, dass 144 der 500 Module schadhaft waren.
Laut Urteil war damit zwar die Anlage mangelhaft, nicht aber die Scheune, auf die sie montiert worden war. Die auf dem Dach der Scheune errichtete Photovoltaikanlage ist selbst kein Bauwerk im Sinne des Gesetzes. Bauwerk ist allein die Scheune, auf deren Dach die Anlage montiert wurde. Für die Scheune sind die Solarmodule jedoch nicht verwendet worden. Sie waren weder Gegenstand von Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an der Scheune, noch sind sie für deren Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit von Bedeutung. Vielmehr dient die Anlage eigenen Zwecken; denn sie soll Strom erzeugen und dem Käufer dadurch eine zusätzliche Einnahmequelle (Einspeisevergütung) verschaffen. Damit greift die zweijährige Verjährungsfrist, so der BGH.
Dem BGH zufolge gilt die übliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren damit auch für Photovoltaik-Anlagen. Deutschlandweit sind nach Angaben der Bundesnetzagentur mittlerweile über eine Million solcher Anlagen installiert.
Quelle: ntv.de, awi/AFP