Ratgeber

Einsatzfähiges Personal muss sein Pilot krank - Airline haftet

Eine Fluggesllschaft muss nicht nur einsatzbereite Maschinen bereitstellen - sondern auch einsatzfähiges Personal. Fällt ein Flug aus, weil der Pilot krank wird, steht Fluggästen daher eine Ausgleichszahlung zu.

annulliert.jpg

Eine Fluggesellschaft ist nicht nur verpflichtet, eine einsatzbereite Maschine zur Verfügung zu stellen, sondern auch einsatzfähiges Personal.

(Foto: dpa)

Eine Fluggesellschaft muss damit rechnen, dass ein Pilot krank werden kann. Fällt der Flug zum Beispiel wegen eines Kreislaufkollaps des Kapitäns aus, haben Kunden Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach EU-Recht. Das Unternehmen kann sich nicht auf einen "außergewöhnlichen Umstand" berufen, durch den es von der Zahlungspflicht befreit wäre, entschied das Landgericht Darmstadt. Darauf weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell" hin.

In dem Fall verlangte der Flugast mit einer Klage von der beklagten Charterfluggesellschaft Ausgleichsansprüche nach Art. 7 der EG-Verordnung Nr. 261/2004, weil der für den gebuchte Rückflug von Sansibar nach Frankfurt a.M. mit vorgesehener Abflugzeit um 07.00 Uhr nicht wie geplant durchgeführt wurde, sondern mit einer Abflugverspätung von 24 Stunden dann am Folgetag.

Nachdem die Beklagte vor Rechtshängigkeit an die Kläger 150,- Euro gezahlt hat, begehren diese nunmehr noch 1050,- Euro nebst Zinsen und die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 115,31 Euro. Die Beklagte hat eingewandt, wegen einer Erkrankung des für diesen Flug vorgesehenen Piloten am Vortag im Mombasa liege ein außergewöhnlicher Umstand vor, der ihre Haftung entfallen lasse.

Nach Durchführung einer Beweisaufnahme hat das Amtsgericht Rüsselsheim die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Verspätung auf einen Kreislaufkollaps des Flugkapitäns und damit auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen, für den die Beklagte nicht hafte, zumal die Erkrankung von Crew-Mitgliedern im weit entfernten Ausland durch vorbeugende Maßnahmen der Fluggesellschaft nicht zu verhindern sei.

Hiergegen hatte der Kläger Berufung eingelegt mit dem Antrag, das amtsgerichtliche Urteil abzuändern.

Das Landgericht Darmstadt gab ihm recht. Die Fluggesellschaft sei nicht nur verpflichtet, eine einsatzbereite Maschine zur Verfügung zu stellen, sondern auch einsatzfähiges Personal. Dem Kläger wurde - der Flugstrecke von 3500 Kilometern entsprechend - eine Ausgleichszahlung von 600 Euro zuerkannt.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

ntv.de Dienste
Software
Social Networks
Newsletter
Ich möchte gerne Nachrichten und redaktionelle Artikel von der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH per E-Mail erhalten.
Nicht mehr anzeigen