Fasse dich kurzRedezeit auf Hauptversammlung
Wenn Vorstand und Aufsichtsrat gesprochen haben, geht das Wort an die Aktionäre, das ist bei Hauptversammlungen so üblich. Üblich ist es aber auch, dass deren Redezeit von vornherein eingeschränkt ist. Damit wollte sich ein Anleger nicht abfinden und zog vor den Bundesgerichtshof.
Erst sprechen Vorstand und Aufsichtsrat, dann haben die Aktionäre das Wort – das ist der übliche Verlauf von Hauptversammlungen. Damit sich die Sitzung nicht unvorhersehbar in die Länge zieht, sind die Rede- und Fragezeiten der Aktionäre oft von vornherein begrenzt. Das ist auch legitim, hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und die Klage eines Anlegers aus Hessen abgewiesen. Die Karlsruher Richter verwiesen auf eine entsprechende Vorschrift, die 2005 in das Aktiengesetz aufgenommen wurde. Danach darf die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft Regeln beschließen, um einen Missbrauch des Frage- und Rederechts auszuschließen und damit ausufernde Diskussionen zu verhindern. (Az.: II ZR 94/08 - Urteil vom 8. Februar)
Im konkreten Fall konnte der Versammlungsleiter nach der Satzung bestimmen, wie lange die Versammlung einer Biotechnik-Gesellschaft insgesamt dauert. Zudem war er befugt, die Wortmeldung eines Aktionärs auf 15 Minuten zu beschränken. Wenn sich mindestens drei weitere Redner meldeten, sogar auf 10 Minuten. Nach der Satzung durfte er die Wortmeldungen eines Einzelnen auch auf insgesamt maximal 45 Minuten begrenzen. Diese Regelungen hat der BGH - im Gegensatz zum Oberlandesgericht Frankfurt - nicht beanstandet.