Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Rundfunkbeitrag ist rechtens
18.03.2016, 10:52 UhrFür fast jeden Haushalt in Deutschland sind weiterhin jeden Monat 17,50 Euro fällig. Egal, ob sie ein Rundfunkgerät ihr Eigen nennen oder nicht. Nicht Zahlungswilligen bleibt nun nur noch der Gang vor das Bundesverfassungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat den Rundfunkbeitrag für verfassungsgemäß erklärt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Gebührenzahler tatsächlich im Besitz eines Rundfunkgerätes ist oder nicht. Auch in den Vorinstanzen waren sämtliche Klagen gescheitert.
Der Rundfunkbeitrag wird seit Januar 2013 pro Wohnung erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich der bisherigen Rechtsprechung an. Den Klägern bleibt jetzt nur noch Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe einzulegen.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Rundfunkbeitrag überhaupt rechtmäßig ist. Es wurden 14 Klagen gegen das Beitragsmodell mündlich verhandelt. Dabei monierten die Kläger, dass sie diese überhaupt zahlen müssen, obwohl sie gar kein Rundfunkgerät oder nur ein Radio ihr Eigen nennen. Sie halten die Zwangsabgabe von monatlich 17,50 Euro für verfassungswidrig und für eine versteckte Steuer.
Der beklagte Westdeutsche und der Bayerische Rundfunk argumentieren indes, dass der Beitrag für die Möglichkeit erhoben wird, Rundfunk zu empfangen und nicht für die tatsächliche Nutzung. Zudem sei es heutzutage schwierig, zu überprüfen, wer tatsächlich den Rundfunk nutzt. Denn auch am PC, Tablet oder Smartphone kann Radio gehört und Fernsehen geschaut werden.
Ungeachtet dieser grundsätzlichen Entscheidung gibt es für Personen, die Leistungen vom Staat erhalten, die Möglichkeit, sich von der Zahlung des Rundfunkbeitrags befreien zu lassen und diesen in der Konsequenz nicht zahlen zu müssen. Dies betrifft unter anderem Empfänger von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Empfänger von Ausbildungsförderung oder Grundsicherung im Alter. Auch taubblinde Menschen können sich von der Abgabe befreien lassen.
Der nötige Antrag muss an den Beitragsservice geschickt werden und zudem einen Nachweis über die bezogenen Leistungen enthalten. Dabei gilt die Befreiung ab dem Datum auf dem Bewilligungsbescheid, wenn Verbraucher den Antrag binnen zwei Monaten einreichen. Die Antragsformulare sind online sowie bei Städten und Gemeinden und bei den zuständigen Behörden erhältlich. Automatisch ist von der Zahlung hingegen niemand befreit.
Quelle: ntv.de, awi