Mandant muss Erklärung prüfen können Steuerberater haftet für Fehler
07.08.2013, 15:08 UhrFür viele ist die Steuererklärung ein Graus. Die Dienste von Steuerberatern erfreuen sich deshalb großer Beliebtheit. Doch der Mandant muss die vom Fachmann erstellte Erklärung auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen können. Anderfalls steht der Steuerberater in der Pflicht.

Ein Steuerberater übernimmt die Verantwortung dafür, dass die in der von ihm erstellten komprimierte Steuererklärung vollständig ist.
Einen Steuerberater trifft ein grobes Verschulden, wenn er seinem Mandanten lediglich eine "komprimierte" Elster- Einkommensteuererklärung zur Überprüfung aushändigt, ohne vorher den maßgebenden Sachverhalt vollständig zu ermitteln und seinem Mandanten damit die Möglichkeit nimmt, die darin enthaltenen Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit entschieden und mitgeteilt (Az.: III R 12/12).
In dem verhandelten Fall hatte der spätere Kläger mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind zunächst in einem Haushalt gelebt. Wegen des Zusammenlebens mit der Kindsmutter stand ihm der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 1.308 Euro nicht zu, so dass in seinen Einkommensteuererklärungen keine entsprechenden Angaben zu machen waren. Nach der Trennung von der Lebensgefährtin hatte er erstmals einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag.
Der von dem Mann beauftragte Steuerberater fertigte - wie in den Vorjahren - die Steuerklärung für das entsprechende Jahr anhand der Angaben des Klägers an, ohne Kenntnis von der Trennung zu haben. Er legte ihm m eine mit Hilfe des Programms "Elster" erstellte komprimierte Einkommensteuerklärung zur Prüfung, Unterzeichnung und Weiterleitung an das Finanzamt vor. Diese Steuererklärung enthielt keine Rubriken - und damit auch keine Eintragungen - zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, wie sie im amtlichen Vordruck in der "Anlage Kind" vorgesehen sind. Das Finanzamt erließ einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid.
Grobes Verschulden des Steuerberaters
Der Steuerberater erlangte erst nachträglich Kenntnis von der Trennung. Er beantragte für seinen Mandanten die Änderung des Einkommensteuerbescheids und die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags. Eine Änderung des Bescheids kam nur in Betracht, wenn weder ein grobes Verschulden des Klägers noch ein ihm zuzurechnendes grobes Verschulden des Steuerberaters vorgelegen haben sollte.
Der BFH bejahte ein grobes Verschulden des Steuerberaters. Indem dieser dem steuerlich unerfahrene Mann lediglich eine komprimierte Einkommensteuererklärung zur Prüfung überlassen habe, ohne den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln, habe er grob fahrlässig gehandelt. Damit habe er dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit genommen, davon Kenntnis zu nehmen, ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gewährt werden könne und dass insoweit weitere Angaben erforderlich seien.
Letztlich habe der Steuerberater durch sein Handeln die Verantwortung dafür übernommen, dass die in der von ihm erstellten komprimierten Steuererklärung aufgeführten Angaben auch vollständig waren. Insoweit sei es auch unerheblich, dass der Ausdruck dieser Erklärung auf die Verwendung des Programms "Elster" zurückzuführen sei, urteilte der BFH. Der Steuerberater muss nun für sein Versäumnis finanziell geradestehen.
Quelle: ntv.de, awi