Erbe von Ex-Ehepartnern Testament kann nicht alleine geändert werden
05.09.2013, 10:58 UhrUm nicht im Zweifelsfall auf die Kulanz der Gegenseite angewiesen zu sein, ist es ratsam, bei der Aufhebung eines gemeinschaftlichen Testaments die Modalitäten genau einzuhalten.

Seine Angelegenheit bei Lebzeiten für die Nachkommenschaft zu regeln, ist ratsam. Bei einer Annullierung des Testaments sollten Formalien jedoch genau eingehalten werden, da sie sonst möglicherweise ungültig ist.
(Foto: dpa)
Ein gemeinschaftliches Testament kann auch nur gemeinsam wieder aufgehoben werden. Bei einem gerichtlichen Vergleich ist die Aufhebung nur dann wir ksam, wenn beide Ehepartner bei dem Gerichtstermin anwesend sind. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Berufung auf eine Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen (Az.: 5 W 18/12).
In dem verhandelten Fall hatten sich die Ehegatten in einem Testament 1981 gegenseitig als Erben eingesetzt sowie eine Tochter des Ehemannes zur Alleinerbin des Letztversterbenden unter Ausschluss seiner zwei weiteren Töchter gemacht.
Nach der Trennung schlossen sie 2001 einen Vergleich und regelten die Modalitäten der Trennung, unter anderem auch den Trennungsunterhalt. Ebenso hoben sie das notarielle Testament ersatzlos auf. Bei dem Termin waren lediglich die Rechtsanwälte der beiden anwesend, nicht jedoch die Eheleute persönlich. Die Frau verfasste 2007 erneut ein Testament und verstarb 2009. Vor Gericht ging es um die Gültigkeit des letzten Testaments der Frau.
Das gemeinschaftliche Testament von 1981 sei nicht wirksam aufgehoben worden, entschied das Gericht. Dafür hätten die Ehegatten persönlich dabeisein müssen. Soweit die Auffassung vertreten wurde, ein Prozessvergleich ersetze "jede für das Rechtsgeschäft vorgesehene Beurkundungsform, einschließlich der gleichzeitig und in Anwesenheit beider Teile vor der Urkundsbehörde abzugebenden Erklärungen", bedeutet dies lediglich, dass die notarielle Beurkundungsform durch den Vergleich ersetzt werden kann, nicht jedoch, dass die persönliche Anwesenheit der Beteiligten beim Abschluss eines Erbvertrages entbehrlich wäre, befand das Gericht. So fehle es dagegen an der persönlichen Genehmigung.
Da der Mann aber das Erbe ausschlug, konnte die im Testament aus dem Jahre 2007 bedachte Erbin doch noch erben.
Quelle: ntv.de, dpa