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Auch Mitarbeiter des Finanzamtes können irren Toilette ist kein Arbeitszimmer

Es hilft alles nichts - auch ein penibel geführtes Toilettentagebuch kann das Finanzgericht Baden-Württemberg nicht davon überzeugen, dass es sich bei dem stillen Örtchen um einen Teil des häuslichen Arbeitszimmers handelt.

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Bei der umstrittenen Toilette handelt es sich um keinen betriebsstättenähnlichen Raum, urteilte das Gericht.

(Foto: picture-alliance/ dpa)

Die Benutzung eines Gäste-WCs in der Privatwohnung eines Betriebsprüfers ist nicht beruflich veranlasst - und die Kosten für die Renovierung des WC sind daher steuerlich nicht absetzbar. Darüber hinaus ist das häusliche Arbeitszimmer des Betriebsprüfers nicht der Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Betätigung. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden und mitgeteilt (Az.: 9 K 2096/12).

In dem verhandelten Fall ist der Kläger Fachprüfer für geschlossene Immobilienfonds. Ihm stand in den Räumen des Finanzamts ein fester Arbeitsplatz zur Verfügung. Im Streitjahr 2008 renovierte er seine Privatwohnung (vier Zimmer, Küche, Bad mit WC und Gäste-WC) und richtete sich zudem ein häusliches Arbeitszimmer ein.

Mit seiner Klage machte er insbesondere die steuerliche Berücksichtigung der Kosten für die Renovierung seines Arbeitszimmers sowie seines Gäste-WC als Werbungskosten geltend, welches zuvor vom zuständigen Finanzamt abgelehnt wurde. Nach dem von ihm geführten Toilettentagebuch nutze er die Toilette ca. 9 bis 10 Mal täglich, davon 8 bis 9 Mal beruflich. Es ergebe sich daher eine berufliche Toilettennutzung von 73,58 Prozent.

Das Finanzgericht wies die Klage aber ab. Weder die Aufwendung für das Arbeitszimmer noch die Aufwendungen für die Toilette seien Werbungskosten, so die Richter. Die für einen Betriebsprüfer prägenden Tätigkeiten übt er außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers im Außendienst aus. Daher ist das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit. Das gilt "erst recht" für die Toilette. Bei dieser handelt es sich nicht um einen betriebsstättenähnlichen Raum, sondern um das private Gäste-WC, das der Kläger auch während seiner Dienstzeit nutzt. Aufgrund dieser Nutzung besteht kein besonderer beruflicher Zusammenhang, urteilte das Gericht. Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: ntv.de, awi

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