Nicht nur berufliche Gründe zählen Umzüge von der Steuer absetzen
09.11.2013, 18:55 UhrDer Makler fordert Courtage, die Möbelpacker Löhne und der bisherige Vermieter Schönheitsreparaturen - so ein Umzug geht ins Geld. Immerhin: Es gibt Unterstützung vom Fiskus, auch wenn man aus privaten Gründen die Wohnung wechselt. Wer nicht aufpasst, lässt sich die Steuervorteile aber entgehen.

Beteiligt sich der Arbeitgeber an den Umzugskosten, kann man das nicht in der Steuererklärung geltend machen.
(Foto: dpa)
Ein Umzug kostet nicht nur Zeit und Nerven, sondern in der Regel auch Geld. Wie viel, das hängt vom Aufwand ab: Wer Freunde zum Schleppen anrücken lässt und nur einen Transporter und ein paar Umzugskisten braucht, kommt womöglich mit unter 100 Euro weg. Doch wenn in der alten Wohnung Schönheitsreparaturen anfallen, wird es schnell teurer. Kommen dann noch Maklercourtage, Möbelpacker und womöglich doppelte Mietzahlungen dazu, gehen die Kosten locker in den vierstelligen Bereich. Gut zu wissen, dass man das Finanzamt daran beteiligen kann. Am besten geht das, wenn der Umzug aus beruflichen Gründen erfolgt. Doch auch wer aus privaten Gründen die Wohnung wechselt, kann womöglich ein paar Aufwendungen geltend machen.
Beruflicher Umzug rechnet sich
Wer in die Nähe seines Arbeitsplatzes zieht, hat gute Karten bei der nächsten Steuererklärung. Denn wenn sich der Arbeitsweg deutlich verkürzt, gilt der Umzug als beruflich bedingt. Das gilt auch, wenn die neue Wohnung in der gleichen Stadt liegt. Je eine halbe Stunde weniger für den Hin- und Rückweg sollte es schon sein, damit das Finanzamt den Umzug anerkennt. Ob sich auch die Entfernung verringert, ist dabei weniger von Belang, entscheidend ist die Zeitersparnis. Zieht man für einen neuen Job um oder hält der Arbeitgeber eine Dienstwohnung bereit, dann gilt das natürlich auch als beruflich bedingt.
Verlangt der Arbeitgeber den Umzug, übernimmt er womöglich auch einen Teil der Kosten. Die kann man dann natürlich nicht in die Steuererklärung schreiben. Alles andere schon – und zwar bei den Werbungskosten. Wichtig ist es, entsprechende Belege zu sammeln. Für Fahrten zu Wohnungsbesichtigungen werden 30 Cent pro Kilometer anerkannt, wer einen Makler engagiert, kann dessen Courtage absetzen. Das gilt aber nur, wenn eine Mietimmobilie vermittelt wird, nicht bei Wohneigentum. Bleibt die alte Wohnung noch für eine Weile bestehen, lassen sich bis zum Ende der Kündigungsfrist auch die doppelten Mietzahlungen geltend machen. Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung wird auch die Pauschale für Verpflegungsmehraufwendungen angesetzt. Für das Jahr 2013 sind das 24 Euro pro Tag, die für maximal drei Monate abgerechnet werden können.
Umzugskostenpauschale ansetzen
Natürlich lassen sich auch die Umzugskosten an sich absetzen. Die Trinkgelder für die Möbelpacker stehen nicht auf der Rechnung, sie fallen unter die Umzugskostenpauschale, die man bei einem beruflich bedingten Wohnungswechsel auf jeden Fall geltend machen kann. Unter diesem Fixbetrag werden diverse andere Auslagen geltend gemacht, etwa für Auf- und Abbau von der Einbauküche oder des Kleiderschranks, für die Änderung des Telefonanschlusses oder diverse Ämtergänge. Ledige können für Umzüge am dem 1. August 695 Euro geltend machen, Verheiratete 1390 Euro. Für jedes weitere Familienmitglied erhöht sich der Betrag um 306 Euro.
Apropos Familienmitglieder: Müssen Kinder wegen eines Umzugs Nachhilfe nehmen, können die Eltern bis zu 1752 Euro Unterrichtskosten abrechnen. Und auch wenn noch in die neue Wohnung investiert wird, hilft unter Umständen der Fiskus: Muss ein neuer Kochherd her, werden bis zu 230 Euro anerkannt. Bei Öfen sind es 163 Euro pro Zimmer.
Bei privatem Umzug auf Rechnungen achten
Werbungskosten spielen bei privat bedingten Umzügen keine Rolle. Doch auch hier kann man den Fiskus beteiligen, und zwar über den Sonderausgabenabzug in der Steuererklärung. Wer Umzugshelfer bestellt oder die Malerarbeiten in der alten Wohnung von einem Profi erledigen lässt, kann die haushaltsnahen Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen geltend machen. 20 Prozent der Lohnkosten zieht das Finanzamt direkt von der Steuerschuld ab. Dabei gelten unterschiedliche Höchstbeträge: Für Handwerker sind es 1200 Euro, für haushaltsnahe Dienstleitungen 4000 Euro.
Der Steuerabzug klappt allerdings nur, wenn sich die Versicherten an zwei wichtige Regeln halten: Zum einen brauchen sie eine Rechnung, auf der auch der Lohnkostenanteil enthalten ist. Zum anderen dürfen sie nicht bar bezahlen. Eine Quittung reicht dem Finanzamt nicht, die Beamten wollen einen Kontoauszug sehen, der beweist, dass tatsächlich Geld geflossen ist. Auch wenn bei Umzugsfirmen normalerweise Barzahlung üblich ist, sollte man also auf eine Überweisung bestehen oder - wenn möglich - vor Ort mit Karte abrechnen.
Quelle: ntv.de