Kapitale Fische am Haken Wann ist Angeln Tierquälerei?
05.02.2015, 12:01 UhrNiemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, besagt das Tierschutzgesetz. Dies wird dem Betreiber einer Angelteichanlage zum Verhängnis - weil er die Fische nicht töten lässt.
Das Trophäenfischen, bei dem große Fische nach erfolgreichem Angelvorgang lebend aus dem Wasser gehoben, ohne Betäubung oder Tötung vom Angelhaken gelöst, gemessen, vor einer Kamera präsentiert und anschließend wieder ins Wasser gesetzt werden, verstößt gegen das Tierschutzgesetz. Dies hat das Verwaltungsgericht Münster entschieden (Az.: 1 L 615/14).
In dem verhandelten Fall betreibt der spätere Antragsteller eine Angelteichanlage. Dort können sowohl Forellen als auch kapitale Fische wie Störe, Welse, Hechte und Karpfen gegen Bezahlung geangelt werden. Nachdem der zuständige Landkreis Kenntnis von mehreren Strafanzeigen wegen nicht tierschutzgerechter Methoden der Anlage bekommen hatte, forderte dieser den Betreiber auf, sicherzustellen, dass die geangelten Fische unverzüglich waidgerecht angelandet, betäubt, getötet und vom Angelhaken gelöst werden. Bei Zuwiderhandlung drohte der Landkreis mit einer Strafe von 2000 Euro pro Fisch.
Dagegen wehrte sich der Betreiber mit einer Klage - ohne Erfolg. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts erwies sich die Aufforderung, die Fische waidgerecht zu angeln sowie das Verbot, sie wieder in das Gewässer einzusetzen, als offensichtlich rechtmäßig. Beide Anordnungen dienten zur Verhinderung von künftigen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz. Demnach dürfe niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. In dem verhandelten Fall sei hinreichend belegt, dass dies bei der Angelanlage der Fall war.
So seien die Fische teilweise mehrere Minuten an Land liegen gelassen worden, bevor sie in das Gewässer zurückgesetzt wurden. Durch diese Handlungen würde bei den Fischen erhebliche Stresssituationen hervorgerufen, die zu länger anhaltenden Leiden führten.
Darüber hinaus werden die Fische nicht zum Nahrungserwerb und zur Lebensmittelgewinnung geangelt, sondern allein, um die Erfahrung des langen Angelns zu machen, um dann mit dem Fang vor der Kamera zu posieren. Insoweit überwiegt angesichts der Bedeutung des Tierschutzes das öffentliche Interesse vor den rein wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers, begründete das Gericht seine Entscheidung.
Quelle: ntv.de, awi