


Webshops ohne ein rechtsgültiges Online-Shop Impressum oder mit einem unzureichenden Onlineshop Impressum gelten als nicht seriös. Oftmals handelt es sich sogar um Fake-Shops, deren Betreiber sich nicht outen möchten. Konsumenten, die bei Online-Käufen nicht auf das Online-Shop Impressum achten und auch andere Signale für Fake-Shops oder betrügerische Anbieter nicht wahrgenommen hatten, wurden schon oft um erhebliche Geldbeträge geprellt.
Geprellte und betrogene Verbraucher und Verbraucherinnen haben mangels verlässlicher Daten zum Betreiber, der Rechtsform seines Unternehmens oder dem Gerichtsstand des Unternehmens kaum eine Chance, den Anbieter bei einer Anzeige wegen Betruges erfolgreich zur Verantwortung zu ziehen.
Fehlerhafte oder gänzlich fehlende Angaben im Impressum für Onlineshops haben als Minimum eine Abmahnung für den Webshop-Betreiber zur Folge. Kann dieser ermittelt werden, drohen ihm hohe Strafen. Jeder Online-Nutzer, der solche Webshops aufsucht, kann die Betreiber wegen des fehlenden oder fehlerhaften Online-Shop Impressums bei den Verbraucher- oder Wettbewerbszentralen melden.
Wenn einem Unternehmen bzw. einem Konkurrenten solche Webseiten auffallen, können diese den Wettbewerbsteilnehmer laut dem „Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb“ (UWG) wegen unlauterer oder wettbewerbswidriger Geschäftspraktiken anzeigen.
Bereits im Jahre 1530 wurde für das Buchwesen eine allgemeine Impressumspflicht durch den Reichstag des damaligen Heiligen Römischen Reiches beschlossen. Ursprünglich waren nur Presseorgane und deren Mitarbeiter sowie Verlage und deren Autoren verpflichtet, ein Impressum in ihren Publikationen zu erstellen.
Erst 1997 wurde durch das Teledienstegesetz erstmals geregelt, dass die Impressumspflicht auch für gewerbliche bzw. geschäftliche und nicht-gewerbliche Online-Angebote verpflichtend gelten sollte. Bei solchen Unternehmen wird das Impressum für den Onlineshop aber als „Anbieterkennung“ bezeichnet. 2007 ersetzte das Telemediengesetz diese Regelung. 2010 wurde zudem die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung erlassen. 2024 wurde das bis dahin geltende Telemediengesetz durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt.
Eine Impressumspflicht besteht im Grundsatz für Selbstständige, Freiberufler sowie für Unternehmen. Gemäß § 1 im Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) sind Onlineshops als „digitale Dienste” ebenfalls impressumspflichtig. Die Impressumspflicht für solche Anbieter wird in § 5 DDG nochmals bestätigt. Die Anbieterkennzeichnung bzw. das Impressum sind somit für alle digitalen Dienste verpflichtende Angaben. In der Konsequenz bedeutet das, dass auch jeder Onlineshop eine Anbieterkennung bzw. ein Impressum benötigt.
Das Online-Shop Impressum muss zweifelsfrei als solches erkennbar sein. Es muss zudem verpflichtend bestimmte Angaben zum Betreiber des Webshops enthalten. Als Minimum müssen im Impressum für einen Onlineshop der Name des Webshop-Betreibers, eine ladungsfähige Inhaber-Adresse, die Unternehmens-Rechtsform sowie die Kontaktdaten enthalten sein. Sinn und Zweck dieser Regelung ist, die Konsumenten wissen zu lassen, dass Sie im Fall der Fälle einen real existierenden und verantwortlichen Ansprechpartner haben, den sie gegebenenfalls anzeigen und verklagen können.

Um der Impressumspflicht zu genügen, sollte der Betreiber eines Webshops die neue Fassung des Telemediengesetzes – das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) – kennen. Die verpflichtend zu machenden Angaben für das Online Shop Impressum dürften sich allerdings nicht wesentlich geändert haben. Da fehlende oder ungenaue Angaben im Impressum die Gefahr einer Abmahnung heraufbeschwören, sollte das Impressum für den Onlineshop rechtssicher und vollständig sein.
Im Impressum für den Onlineshop muss der Name des Unternehmens ebenso genannt werden wie Vor- und Zuname des Inhabers oder der Betreiberin. Ist eine natürliche Person statt eines Unternehmens der Betreiber eines Onlineshops, sind Vor- und Zuname ausreichend. Der Vorname muss so ausgeschrieben sein, wie er im Ausweis zu lesen ist. Abkürzungen, die das Geschlecht nicht erkennen lassen, sind nicht zulässig.
An dieser Stelle muss eine gerichtsfähige, ladungsfähige Adresse für den Onlineshop stehen. Diese muss aktuell, vollständig und wahrheitsgetreu sein. Es muss gegebenenfalls den Sitz eines Unternehmens beinhalten, das hinter dem Onlineshop steht. Eine Postfachadresse ist im Onlineshop Impressum nicht ausreichend. Es könnte sich in diesem Fall um eine Postkastenfirma handeln, die real gar nicht existiert.
Falls ein Unternehmen hinter einem Onlineshop steht, muss je nach Geschäftsform ein Vertretungsberechtigter im Online Shop Impressum benannt werden – beispielsweise ein Geschäftsführer, ein Gesellschafter oder zwei Vorstandsmitglieder. Dieser Punkt wird jedoch von einigen IT-Rechtsanwälten als nicht notwendig angesehen, wenn es um ein Impressum für einen Online Shop handelt.
Hier geht es um die Angabe von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern oder Wirtschafts-Identifikationsnummern. Falls diese vorhanden sind, gehören sie verpflichtend ins Impressum für den Online Shop.
Verpflichtend sind im Impressum für Online Shops die Angaben über Kontaktmöglichkeiten. Die unverzichtbarste Angabe für den Betreiber ist die E-Mail-Adresse. Weitere Angaben zu Telefon- und Faxnummern sind möglich. Sie können beim Impressum für einen Online Shop aber auch als verzichtbar angesehen werden. Nicht zulässig sind jedoch Mehrwertdienste-Rufnummern. Gemeint sind beispielsweise die Telefonmehrwertdienste über eine 0800-Serviceniummer und dergleichen.
Existiert eine elektronische Abfragemaske, gilt diese neben der E-Mail-Adresse als weitere Kontaktmöglichkeit im Onlineshop Impressum. Mit zwei Kontaktadressen ist der Pflicht zur Angabe von Kontaktmöglichkeiten Genüge getan.
Diese Angabe im Online Shop Impressum ist für Makler, Steuerberaterinnen, Gastronomen oder Anwälte verpflichtend – nicht jedoch für einen Onlineshop-Betreiber. Wer ein Impressum für seinen Online Shop erstellt, unterliegt in der Regel keiner speziellen Aufsichtsbehörde. Ausnahme: Es steht eine KG, eine GbH oder eine GmbH hinter dem Onlineshop. In diesem Fall ist die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde notwendig.7. Angabe des Gerichtsstandes
Alle Registereinträge werden samt der Registernummer auf der Webseite im Impressum für den Online Shop benannt. Dazu gehören die Einträge im Handelsregister, im Vereinsregister, im Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister, gegebenenfalls auch die im Gewerberegister. Bei der letztgenannten Register-Angabe sind sich allerdings die Experten nicht ganz einig.
Falls Dein Webshop im europäischen oder außereuropäischen Ausland eingerichtet wurde und in Deutschland von Kunden frequentiert werden kann, gelten diese Regelungen auch für ausländische Register-Eintragungen plus Registernummern. Diese müssen verpflichtend im Online Shop Impressum eingebunden werden.8. Sonstige Angaben
Für Freiberufler, Aktiengesellschaften, GmbHs oder Kommanditgesellschaften auf Aktien gelten im Impressum weitere Vorschriften zu den benötigten Angaben. Diese dürfen ebenfalls nicht vernachlässigt werden. Ein Großteil der im Netz zu findenden Onlineshops wird von einem Unternehmen in Form einer GmbH, GbH oder einer KG betrieben. Ausländische Firmen können auch andere Rechtsformen haben. Auf jeden Fall müssen sie die in Deutschland geltenden Vorgaben erfüllen, wenn sie hier einen Onlineshop betreiben wollen.
Lesetipp: mehr zum Thema „Impressum für Deine Website„
Ein Impressum ist für jeden Onlineshop gesetzlich vorgeschrieben und dient dazu, Transparenz und Vertrauen bei den Nutzern zu schaffen. Die Anforderungen an ein Impressum sind klar definiert und beinhalten unter anderem den vollständigen Namen und die Anschrift des Anbieters, Kontaktinformationen sowie gegebenenfalls Angaben zur Aufsichtsbehörde. Bei der Auswahl eines Anbieters für die Erstellung eines Onlineshops spielen neben den allgemeinen Funktionen auch die Möglichkeiten zur einfachen und rechtssicheren Erstellung eines Impressums eine wichtige Rolle. Im Folgenden werden die drei Anbieter WIX, IONOS und Shopify in diesem Kontext verglichen.
WIX ist bekannt für seine Benutzerfreundlichkeit und das Drag-and-Drop-Prinzip, das die Erstellung eines Onlineshops auch für Laien einfach macht. Ein Impressum kann problemlos in die Webseite integriert werden. WIX bietet spezifische Vorlagen und Anleitungen, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt werden. Der Nachteil ist jedoch, dass die Anpassungsmöglichkeiten in Bezug auf rechtliche Texte etwas eingeschränkt sein können, was in stark regulierten Branchen problematisch sein könnte.
IONOS punktet vor allem durch seine umfangreichen rechtlichen Informationsangebote und Hilfestellungen. Der Anbieter stellt zahlreiche Vorlagen und rechtliche Hinweise bereit, um den Nutzern die Erstellung eines rechtssicheren Impressums zu erleichtern. Zudem bietet IONOS eine automatische Integration von rechtlichen Texten, was besonders für Einsteiger nützlich ist. Ein weiterer Vorteil ist die Möglichkeit, rechtliche Texte automatisch aktualisieren zu lassen, was die Pflege des Onlineshops vereinfacht.
Shopify ist besonders bei größeren Unternehmen und internationalen Händlern beliebt. Der Anbieter bietet umfassende E-Commerce-Lösungen und umfangreiche Anpassungsmöglichkeiten. Die Erstellung eines Impressums ist auch hier unkompliziert. Shopify stellt umfangreiche Anleitungen und Support zur Verfügung, um sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden. Ein weiterer Vorteil von Shopify ist die Integration von Drittanbieter-Apps, die speziell auf rechtliche Anforderungen zugeschnitten sind und somit eine hohe Flexibilität bieten.

Wer die rechtlich bindenden Vorschriften bezüglich der Anbieterkennzeichnung bzw. des Online Shop Impressums nicht einhält oder durch ein fehlerhaftes bzw. ungenaues Impressum für seinen Online Shop auffällt, muss mit Abmahnungen durch darauf spezialisierte Anwälte oder Verbraucherzentralen rechnen. Ihm können außerdem Wettbewerbsverletzungen von seinen Mitbewerbern angelastet werden. Verstöße gegen das DDG können mit Bußgeld-Zahlungen in beträchtlicher Höhe belegt werden. Strafzahlungen zwischen 500, 5.000 und bis zu 50.000 Euro sind nicht ungewöhnlich. Du solltest also kein Risiko bei der Abfassung deines Online Shop Impressums eingehen.
Heutzutage gilt es als unstrittig, dass die Impressumsflicht auch für Onlineshops gilt und wettbewerbsrechtlich relevant ist. Das war jedoch nicht immer so. Die laut dem Telemediengesetz geltende Pflicht zur Angabe eines Impressums galt lange Zeit wettbewerbsrechtlich als nicht belangbar. Das hat sich mit einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahre 2007 geändert. Seither hat das Online Shop Impressum auch eine wettbewerbsrechtliche Relevanz. Unter dem Aktenzeichen I ZR 228/03 kann jeder Betreiber eines Onlineshops nachlesen, dass ein komplett fehlendes Impressum einen Wettbewerbsverstoß darstellt. So stand es im § 4 Nr. 11 des „Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb“ (UWG) zu lesen. Heutzutage wird derselbe Inhalt in § 3a des „Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb“ (UWG) geregelt. Laut § 5 des Telemediengesetzes (TMG) sollte die darin erklärte Pflicht zur Anbieterkennzeichnung dem Verbraucherschutz dienen. Sie soll zugleich für identische Wettbewerbsbedingungen unter allen Mitbewerbern am Markt sorgen. Daran hat sich auch durch das DDG nichts geändert.
Oftmals ist auf einer Internetseite mit einem Webshop zwar ein Impressum für einen Onlineshop vorhanden. Es fehlen darin jedoch wesentliche Angaben. Wenn der Pflicht zur Angabe bestimmter Impressums-Daten nicht Genüge getan wird, ist das potenziell ein Rechtsbruch. Umstritten und fraglich ist aber, durch welche der fehlenden Angaben im Online-Shop Impressum jemand als Betreiberin eines Onlineshops eine Abmahnung kassieren könnte. Für kleine Onlineshops einzelner Personen gelten schließlich nur in weiten Teilen dieselben Regeln wie für eine GmbH, eine Kommanditgesellschaft oder einen Freiberufler. Daher sollten sich die Betreiber eines Onlineshops informieren, welche für sie verpflichtenden Angaben im Impressum für ihren Online Shop enthalten sein müssen.
Als abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß wird es beispielsweise angesehen, wenn der Betreiber eines Onlineshops den Verpflichtungen nicht nachkommt, die in § 5 Satz 1 des mittlerweile durch das DDG ersetzten Telemediengesetzes definiert wurden. Der Nachname, der Vorname und die Meldeanschrift sind auch in der Neufassung des Telemediengesetzes – inzwischen als DDG bezeichnet – verpflichtende Angaben zur Person des Webshop-Betreibers. Jeder Nutzer eines Internetangebotes muss die Gelegenheit erhalten, gegebenenfalls Ansprüche gegen einen Webshop-Betreiber durchzusetzen. Er muss die Seriosität eines Onlineshop-Betreibers anhand der angegebenen Daten nachprüfen können.
Die Rechtsprechung ist in dieser Sache ganz klar: Abgekürzten Vornamen sind nicht statthaft. Eine Bezeichnung wie A. B. Mustermann geht also nicht. Laut dem Beschluss des Berliner Kammergerichts vom 13.2.2007 (Aktenzeichen 5 W 34/07) stellen Abkürzungen bei einem Vornamen im Online Shop Impressum abmahnfähige Wettbewerbsverstöße dar. Bestenfalls dürfte der zweite Vorname abgekürzt werden. Vermutlich gilt das aber nicht, wenn der zweite Name mit einem Bindestrich an den ersten Vornamen angehängt wurde. Beispiels dafür wären Jan-Olaf oder Hans-Peter ist. Der Betreiber dürfte sich weder als J. O. Mustermann noch als Jan Mustermann im Impressum eintragen. Die Namensbezeichnung aus dem Personalausweis ist bindend
In diesem Fall ist bisher keine eindeutige Rechtsprechung zu finden. Die fehlende Angabe von Telefonnummern im Onlineshop Impressum wird unterschiedlich gehandhabt. Das OLG Hamm sah die Telefonnummer in einem Urteil aus dem Jahre 2004 nicht als eine verpflichtende Angabe im Onlineshop Impressum an (20 U 222/03 ). Eine andere Sichtweise vertrat das OLG Oldenburg 2006 (Aktenzeichen 1 W 29/06). Demnach muss die aktuelle Telefonnummer im Impressum eingetragen werden.
Auch das OLG Köln kam mit seinem Urteil vom 13.02.2004 zu dieser Sichtweise (Aktenzeichen 6 U 109/03). Aus seiner Sicht muss jeder gewerbliche Verkäufer, der einen Online-Shop betreibt und dort Waren anbietet, zwingend seine Telefonnummer im Impressum für den Onlineshop veröffentlichen. Wenn diese Angabe nicht gemacht werde, sei eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung möglich und rechtens.
Fehlende Angaben über die zuständige Aufsichtsbehörde stellen zwar grundsätzlich die Möglichkeit eines Wettbewerbsverstoßes dar. Bislang gilt aber die Maßgabe, dass die Gerichte das als Bagatellvergehen im Sinne des UWG-Paragrafen 3 ansehen und entsprechend milde behandeln.
Zudem sind solche Angaben in einem Online-Shop Impressum zu vernachlässigen, wenn das Geschäft keine behördlichen Zulassungspflicht unterliegt.. Viele Onlineshops unterliegen tatsächlich keiner Aufsichtsbehörde. Nur für digitale Dienstleistungen, die bei behördlich zulassungspflichtigen Tätigkeiten erbracht werden, gilt die Pflicht zur Angabe der Aufsichtsbehörde im Impressum des Onlineshops als verpflichtend. Als Beispiel wäre ein Event-Veranstalter zu nennen, der Theater- oder Bühnenfeuerwerk im Programm hat. Dieses Unternehmen unterläge wegen des Hantierens mit Sprengkörpern einer Aufsichtsbehörde. Dieselbe Regelung würde für – Immobilienmakler- Versicherungsmakler- Spielhallenbetreiberinnen- Rechtsanwälte- Gastronomen- Bauträgeroder Schornsteinfeger gelten. Diese betreiben aber keine Onlineshops. Für alle anderen Onlineshops ist die Angabe einer Aufsichtsbehörde irrelevant.
Die Bagatellklausel besagt, dass bei entsprechenden Wettbewerbsverstößen grundsätzlich zu hinterfragen sei, ob und inwieweit diese Unterlassung tatsächlich den Wettbewerb zum Nachteil von Verbrauchern oder anderen Mitbewerbern im Segment beeinflussen. Meist stellt es nur eine unerhebliche Verletzung der Wettbewerbsrechts dar, wenn die Angaben zur Aufsichtsbehörde in einem Online-Shop Impressum für Shops mit einer behördlich zulassungspflichtigen Tätigkeit fehlen. Unerhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigungen gelten im Prinzip als nicht abmahnfähig. So jedenfalls urteilte das OLG Koblenz 2006 (Aktenzeichen U 1587/04).
Wenn bei einem Onlineshop Impressum die Angabe zum Vertretungsberechtigten oder dem Eintrag im Handelsregister fehlen, ist das aus juristischer Sicht irrelevant. Für einen kleinen Onlineshop in privater Hand stellt es jedenfalls keinen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar. Anders ist es jedoch für eine GmbH, eine GbH oder eine Kommanditgesellschaft (LG München, Aktenzeichen 7 O 11682/04).
Lesetipp: mehr zum Thema „Rechtstexte„
Oftmals findet sich der anklickbare Begriff „Impressum“ ganz unten auf der Startseite eines Onlineshops. Das erfordert bei vielen Webseiten längeres Scrollen. Das Impressum kann auch einen eigenständigen Button im Menü erhalten. Es sollte mit einem Klick durch interne Verlinkung mit dem Menü-Punkt einsehbar sein. Mehr als zwei Klicks sollten nicht nötig sein.
Gemäß § 5 des Telemediengesetzes hieß es, dass das Impressum für Verbraucher leicht erkennbar sein müsse. Es darf zudem nicht versteckt werden und muss dauerhaft einsehbar bleiben. Zulässig ist jedoch, statt des Begriffes „Impressum“ den Begriff „Anbieterkennzeichnung“ zu benutzen. In den meisten Fällen wird das aber nicht so gehandhabt.
Ob ein Onlineshop ein korrektes und vollständiges Impressum aufweist oder nicht, kann und sollte eine Entscheidungshilfe für dessen Nutzung sein. Webshops ohne ein Impressum sowie solche mit einem versteckten oder unvollständigen Impressum solltest Du tunlichst meiden. Die Gefahr, dass es sich dabei um einen unseriösen Anbieter handelt, ist zu groß. Auch Fake-Shops werden inzwischen mit professionellem Design und authentischen Waren versehen.
Man kann sich nach so einem Betrug bei niemandem schadlos halten, wenn man den Blick auf die Daten im Impressum des Anbieters versäumt hat. Auch wenn das Online-Shop Impressum unvollständig oder ungenau ist, kann es sich um einen unseriösen Anbieter handeln. Das muss allerdings nicht so sein. Es kann sich auch um Nachlässigkeit, Desinteresse, Naivität oder eine profunde Unkenntnis der Gesetzeslage handeln. Deinen eigenen Webshop, den Du vielleicht mit Shopify, WIX eCommerce oder IONOS erstellst, solltest Du mit einem vollständigen und inhaltlich korrekten Impressum versehen.
Heutzutage ist ein Impressum auch für digitale Dienstleistungen wie einen Onlineshop verpflichtend. Nicht verpflichtend sind lediglich bestimmte Angaben, die natürliche Anbieter eines Onlineshops nicht betreffen. Steht allerdings eine GmbH oder eine andere Unternehmensform als Betreiberin hinter einem Onlineshop, sind alle verpflichtenden Angaben im Online-Shop Impressum anzugeben.
– vollständiger Nach- und Vorname ohne Abkürzungen, alternativ vollständige Unternehmensbezeichnung mitsamt dem Rechtsform-Zusatz – Straße mit Hausnummer, Postleitzeitzahl und Ort. Nicht ausreichend und statthaft sind Postfachadressen – juristische Personen oder Personenvereinigungen geben im Impressum für den Onlineshop die Firmierung und den Sitz des Unternehmens an. Unternehmen mit mehreren Niederlassungen geben nur den Sitz der Hauptniederlassung an- sofern vorhanden, Umsatzsteueridentifikationsnummer laut § 27a UstG- Betreiber von Onlineshops müssen in ihrem Impressum auch einen Link zur EU-Online-Streitbeilegungsplattform einfügen. Diese Angabe ist verpflichtend – Möglichkeiten zur schnellen Kontaktaufnahme: E-Mail-Adresse und eine alternative Möglichkeit (Telefonnummer, Faxnummer, Kontaktformular etc.)
Die meisten Webseiten benötigen heutzutage ein Impressum. Die einzige Ausnahme stellen rein private Webseiten dar, die nur und ausschließlich dem privaten Gebrauch dienen. Mit anderen Worten: Nur der engere Familien- und Freundeskreis hat Kenntnis von dieser Webseite. Gepostet werden dort lediglich Urlaubs- und Privatfotos, die niemanden sonst interessieren. Nur in diesem Fall entfällt die Erfordernis, ein Impressum zu veröffentlichen.Eine Privat-Homepage ohne ein Impressum dürfte jedoch keinen Onlineshop enthalten. Sie darf außerdem nicht durch bezahlte Werbeanzeigen, Affiliate Links oder SEO-Texte bei Suchmaschinen wie Google hoch gelistet werden. Schon ein einziger Affiliate Link verändert alles. Er lässt eine eben noch private Homepage zu einer öffentlichen Webseite werden.
Jedwede kommerzielle Nutzung katapultiert eine private Webseite automatisch in die Impressumsflicht. Auch das Vorhandensein eines Blogs zieht automatisch die Impressumspflicht nach sich. Das Betreiben eines Weblogs (Blogs) gilt als öffentlich einsehbares Dokument. Ob Deine private Webseite in die Impressumsflicht gerutscht ist oder nicht, kannst Du ganz leicht mit diesem Online-Tool feststellen.
Ist ein Online-Shop Impressum nicht rechtskonform oder unvollständig, kann eine Abmahnung erfolgen. Abmahnungen sind immer kostenpflichtig. Ein Abmahn-Anwalt kann 500 Euro für ein unvollständiges Impressum fordern. Vertragsstrafen bis zu 50.000 Euro können durch eine unterschriebene Unterlassungserklärung sowie eine erneute Abmahnung wegen Verstoßes gegen die Impressumspflicht oder das Wettbewerbsrecht anfallen. Entscheidend ist der Umfang der Versäumnisse. Außerdem werden erneute Verstöße gegen die Impressumsflicht meist richtig teuer.
Straffällig können fehlende, falsche und veraltete Angaben sowie fehlende Umsatzsteuer-Identifikationsnummern oder Wirtschafts-Identifikationsnummern sein. Wurden diese erteilt, müssen sie auch angegeben werden. Ins Impressum einer Webseite gehört außerdem der vollständige Name, so wie er im Personalausweis steht. Nick-Names, Künstlernamen, die nicht im Personalausweis enthalten sind oder Namenskürzel sind nicht statthaft.Beim Fehlen von Kontakt-Daten gibt es derzeit keine einheitliche Rechtsprechung über die Art der zu hinterlegenden Daten. Obligatorisch sind mindestens die Angabe der aktuellen Telefonnummer und der aktuellen E-Mail-Adresse.
Zum Anbieter