Bilderserien"Wenn man alle Gesetze studieren wollte, so hätte man gar keine Zeit mehr, sie zu übertreten."Bild 1 von 83 Zu dieser Erkenntnis kam Goethe schon im 19. Jahrhundert.Bild 2 von 83 Und damals gab es weder ein Bürgerliches Gesetzbuch noch eine Straßenverkehrsordnung, geschweige denn solch segensreiche Texte wie das Verbraucherkredit- oder Fernabsatzgesetz.Bild 3 von 83 Kurz gesagt: Seit Goethe ist es nicht einfacher geworden. Nicht umsonst löschen Jurastudenten Teile ihrer Kindheitserinnerungen aus dem Großhirn, um Kapazitäten für den Stoff des ersten Staatsexamens zu schaffen.Bild 4 von 83 Dafür stehen sie uns dann später für teuer Geld zur Seite, wenn wir juristischen Rat und Unterstützung brauchen. Im Alltag verlassen wir uns einfach auf unser solides Halbwissen.Bild 5 von 83 Doch das ist trügerisch. Denn viele unserer juristischen Binsenweisheiten entpuppen sich bei genauerem Hinsehen als Ammenmärchen. 30 Rechtsirrtümer wollen wir Ihnen an dieser Stelle vorstellen.Bild 6 von 83 1. Ein wahrer Hort für Mythen und Legenden ist das Kaufrecht. Das fängt schon im Supermarkt an, wenn man an der Kasse feststellt, dass der Joghurt mit 69 Cent berechnet wird, statt mit den ausgepreisten 45 Cent. "Der Preis an der Ware gilt", sollte man meinen.Bild 7 von 83 Ist aber nicht so. Denn rechtlich ist die Preisangabe nur die Aufforderung, ein Kaufangebot abzugeben. Wird an der Kasse ein anderer Preis genannt, kann sich der Kunde entscheiden, ob er die Ware trotzdem mitnehmen möchte.Bild 8 von 83 2. Gekauft ist gekauft. Aber da gibt es doch noch ein Rückgaberecht innerhalb der ersten zwei Wochen, oder?Bild 9 von 83 Gibt es nicht. Eine solche Regelung gilt allenfalls, wenn man die Ware vorher nicht selbst ansehen kann, etwa bei Bestellungen aus Katalogen oder übers Internet. Ansonsten ist die Rückgabe reine Kulanzsache.Bild 10 von 83 3. Reduzierte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen.Bild 11 von 83 Ob reduziert oder nicht - mangelhafte Ware muss der Verkäufer zurücknehmen und das Geld erstatten. Wenn Ihnen nur die Farbe oder Größe nicht gefallen, gibt es aber kein Recht auf Umtausch.Bild 12 von 83 4. Mangelhafte Produkte muss ich doch sowieso beim Hersteller reklamieren.Bild 13 von 83 Nein, müssen Sie nicht. Nach dem Kauf muss der Händler zwei Jahre lang gewährleisten, also für Umtausch oder Reparatur sorgen. Nach sechs Monaten gilt allerdings die Beweislastumkkehr: Sie müssen dem Händler beweisen, dass das Produkt von Beginn an mangelhaft war.Bild 14 von 83 5. Manch einer traut sich nicht, Originalverpackungen wegzuschmeißen, weil er sie noch für eine Reklamation brauchen könnte. Zu Recht?Bild 15 von 83 Das ist natürlich Humbug. Niemand muss Kartons horten, um sein Reklamationsrecht nicht zu gefährden. Fehlerhafte Ware muss der Händler zurücknehmen - egal in welcher Verpackung.Bild 16 von 83 6. Apropos Reklamationen: Wenn Sie bei ebay unterwegs sind, ist Ihnen im einen oder anderen Angebot sicher auch schon der Satz begegnet, dass eine Garantie gemäß neuem EU-Recht ausgeschlossen werden muss. Ist das so?Bild 17 von 83 Nein. Denn die Garantie ist ohnehin eine freiwillige Leistung. Ausschließen können und sollten Privatverkäufer nur die Gewährleistung. Sie ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, hat mit EU-Recht also nichts zu tun.Bild 18 von 83 7. Wo wir schon beim Thema ebay sind: Stimmt es, dass ich für meine Online-Auktionen Bilder aus dem Internet verwenden darf? Geschützt sind doch nur Fotos mit ©-Symbol.Bild 19 von 83 Von wegen. Nur wenn Bilder ausdrücklich zur Verwendung freigegeben sind, können Sie sie bedenkenlos kopieren. Alles andere ist geschützt, auch ohne Copyright-Zeichen. Und die Abmahnung kann teuer werden.Bild 20 von 83 8. Es gibt ja Menschen (klar, Sie sicher nicht), die grundsätzlich erst nach der zweiten Mahnung zahlen und sich dabei auf der sicheren Seite wähnen.Bild 21 von 83 Das ist riskant. Rechtlich ist ein Gläubiger nämlich gar nicht verpflichtet, zu mahnen. Sobald die Zahlungsfrist abgelaufen ist, beginnt der Verzug und der Gläubiger darf einen gerichtlichen Mahnbescheid erwirken und Zinsen in Rechnung stellen.Bild 22 von 83 Dass die meisten Firmen trotzdem erstmal Mahnungen schicken, ist reine Kulanz - verlassen kann man sich darauf nicht.Bild 23 von 83 9. Überweisungen kann man sechs Wochen lang zurückrufen.Bild 24 von 83 Leider nein. Wenn das Geld erstmal auf dem Empfängerkonto gelandet ist, ist es weg und kann nicht so einfach zurückgeholt werden. Stornieren lassen sich allenfalls Lastschriften, die unberechtigt vom Konto eingezogen wurden.Bild 25 von 83 10. Vorerst letztes Finanzthema: Versicherungen. Angenommen, Sie haben die Kamera ruiniert, die Ihnen ein Freund für den Urlaub geliehen hat. Ein Fall für Ihre Haftpflichtversicherung, oder?Bild 26 von 83 Eben nicht. Geliehene oder gemietete Gegenstände sind von der Haftpflichtversicherung ausgeschlossen. Das gilt aber nur für bewegliche Dinge, nicht für gemietete Immobilien.Bild 27 von 83 Anders liegt der Fall, wenn Sie spontan nach der Kamera greifen, die neben Ihnen auf dem Tisch liegt. Dann handelt es sich um ein "besitzrechtloses Nutzungsverhältnis" und die Versicherung haftet für Schäden.Bild 28 von 83 11. Der Finderlohn beträgt zehn Prozent.Bild 29 von 83 Ehrlichkeit soll belohnt werden - allerdings nicht mit zehn Prozent. Ist die Fundsache bis zu 500 Euro wert, bekommt man fünf Prozent, für alles, was darüber hinaus geht, drei Prozent.Bild 30 von 83 12. Restaurantbesuche arten manchmal zur Geduldsprobe aus. Wenn ich dreimal erfolglos um die Rechnung gebeten habe, darf ich gehen, ohne zu zahlen.Bild 31 von 83 So einfach ist das nicht. Durch ignorante Kellner gerät das Lokal vielleicht in Annahmeverzug, den Anspruch auf Bezahlung verliert es aber nicht. Die Forderung kann allenfalls verjähren.Bild 32 von 83 Die sicherste Lösung in solchen Fällen ist, an der Theke zu zahlen. Wahlweise kann man auch einen Zettel mit der Anschrift hinterlassen. Dann kann der Gastwirt die Rechnung per Post zustellen, wenn er will.Bild 33 von 83 13. Ob in der Kneipe oder im Restaurant - wenn nach einer geselligen Runde Posten auf der Rechnung offen bleiben, muss der Letzte die Zeche zahlen.Bild 34 von 83 Nein. Auch wenn es bequemer ist, eine gemeinsame Rechnung für den ganzen Tisch aufzumachen, muss der Kellner nachweisen können, was der einzelne Gast bestellt hat. Und nur das muss man auch bezahlen.Bild 35 von 83 14. Niemand zahlt mir meine gestohlene Jacke, wenn im Lokal das Schild "Für Garderobe keine Haftung" hängt.Bild 36 von 83 So einfach kann es sich der Gastwirt nicht machen. Wenn die Gäste ihre Garderobe nur an einer Stelle ablegen können, die für sie nicht einsehbar ist, muss das Lokal bei Diebstahl haften.Bild 37 von 83 15. Wir entfernen uns aus dem öffentlichen Raum und begeben uns ins Private. Doch nicht mal in der eigenen Wohnung ist man sicher. Wenn die Damen und Herren von der GEZ vor der Tür stehen, muss ich sie doch wohl auch hereinlassen.Bild 38 von 83 Müssen Sie nicht! Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist im Grundgesetz festgelegt. Wenn die GEZ wissen möchte, ob Sie einen Fernseher besitzen, muss sie das schon anderweitig herausfinden.Bild 39 von 83 Ein vorhandener Kabelanschluss oder eine sichtbare Satelliten-Antenne beweisen übrigens nicht, dass man auch einen Fernseher besitzt.Bild 40 von 83 16. Es gibt ein Recht auf Grillen!Bild 41 von 83 Enttäuschung für Freunde des Barbeques: Grillen ist nur okay, solange dadurch niemand belästigt wird. "Riecht doch lecker", werden Sie vielleicht einwenden. Das finden allerdings nur diejenigen, die sich auf die Würstchen freuen können.Bild 42 von 83 Wenn die Nachbarn durch Geruch, Qualm oder Ruß erheblich belästigt werden, kann das Grillen per Hausordnung generell verboten werden.Bild 43 von 83 17. Wenn ich vorzeitig aus einem Mietvertrag herauskommen möchte, kann ich dem Vermieter einfach drei potentielle Nachmieter präsentieren. Er muss dann einen Kandidaten auswählen.Bild 44 von 83 So einfach ist das leider nicht. Wenn die Nachmieter-Regelung nicht im Mietvertrag vereinbart ist, muss der Vermieter schon zustimmen, es sei denn, Sie haben gewichtige Gründe für einen Auszug. Dazu zählen z.B. ein beruflich bedingter Ortswechsel oder Familienzuwachs.Bild 45 von 83 Zudem muss der Nachmieter objektiv zumutbar und geeignet sein. Er sollte also die Miete zahlen können und die Wohnung auf ähnliche Weise nutzen wie der Vormieter. (Also beispielsweise nicht zu dritt in eine Single-Wohnung ziehen.)Bild 46 von 83 Na schön, Sie sind vielleicht kein Jurist und müssen sich nicht mit den Feinheiten des Miet-, Kauf- oder Urheberrechts auskennen. Aber wenigstens was den Straßenverkehr angeht, sind wir doch alle Experten.Bild 47 von 83 18. So kennt doch jeder Dreiradfahrer die Grundregel: Wer einem anderen hinten drauf fährt, hat Schuld. Hat wahrscheinlich nicht den nötigen Abstand eingehalten oder war kurz unaufmerksam und muss deshalb den Schaden bezahlen.Bild 48 von 83 Zugegeben: Unaufmerksamkeit oder ein zu geringer Abstand sind die häufigsten Ursachen für Auffahrunfälle. Aber eben keineswegs die einzigen.Bild 49 von 83 Wenn der Auffahrende plausibel machen kann, dass der Fehler beim Vordermann lag, ist er aus dem Schneider. Die Beweislast liegt grundsätzlich bei dem, der Geld will.Bild 50 von 83 19. Wenn ich einer abknickenden Vorfahrtstraße folge, muss ich nicht blinken.Bild 51 von 83 Wenn Sie Ihren Führerschein vor einigen Jahrzehnten gemacht haben, hat man Ihnen das vielleicht noch so beigebracht. Doch die Regeln haben sich geändert: Wer abbiegt, muss blinken - egal ob Vorfahrt oder nicht.Bild 52 von 83 Aus früheren Zeiten rührt auch die Gewohnheit zu blinken, wenn man geradeaus fährt, statt der abknickenden Vorfahrtstraße zu folgen. Das ist nicht nur unnötig, sondern kann andere irritieren und zu Unfällen führen.Bild 53 von 83 20. Mein Auto kann nicht ohne weiteres abgeschleppt werden, wenn ich einen Zettel mit meiner Handynummer hinterlasse.Bild 54 von 83 So einfach kommen Sie nicht davon! Ein Zettel mit der Aufschrift "Bei Störung bitte anrufen - komme sofort" reicht nicht aus. Es muss konkrete Hinweise darauf geben, dass Sie ganz in der Nähe sind und Ihr Fahrzeug schneller als der Abschleppwagen entfernen können.Bild 55 von 83 Also: Wenn Sie schon falsch parken müssen, geben Sie am besten die Adresse Ihres Aufenthaltsortes an. Ein zuverlässiger Abschleppschutz ist das allerdings auch nicht.Bild 56 von 83 21. Samstag ist kein Werktag.Bild 57 von 83 Und deshalb brauchen Sie werktägliche Halteverbote und Tempolimits samstags nicht beachten, ja? Nix da. Auch wenn Ihr Wochenende schon Freitag nachmittag anfängt: Im Verkehrsrecht wird nur zwischen Werktag, Sonn- und Feiertag unterschieden.Bild 58 von 83 Samstags gelten also die gleichen Gesetze wie in der Woche.Bild 59 von 83 22. Radfahrer dürfen nicht auf der Straße fahren, wenn es einen Radweg gibt.Bild 60 von 83 Nein, liebe Autofahrer, so einfach ist das nicht. Grundsätzlich sollen Radfahrer nur solche Radwege nutzen, die mit einem blauen Schild gekennzeichnet sind. Wenn diese aber zu schmal (< 1,50 m) oder zu holprig sind, können Radler auch auf die Straße ausweichen.Bild 61 von 83 Ist der Radweg durch parkende Autos oder Baustellen blockiert, haben Fahrradfahrer ohnehin freie Fahrt auf der Straße.Bild 62 von 83 23. Die Straßenbahn hat immer Vorfahrt.Bild 63 von 83 In Deutschland nicht. Während Straßenbahnen im Ausland oft eingebaute Vorfahrt haben, gilt hierzulande "rechts vor links". Zumindest, solange kein Schild auf anderes hinweist.Bild 64 von 83 Vorfahrt haben Straßenbahnen außerdem an Zebrastreifen. Doch egal ob Fußgänger oder Autofahrer: Im Zweifelsfall ist es immer gesünder, der Bahn den Vortritt zu lassen.Bild 65 von 83 24. Für TÜV oder Abgasuntersuchung habe ich zwei Monate länger Zeit als auf der Plakette angegeben.Bild 66 von 83 Wenn es so wäre, könnten die Plaketten ja gleich für zwei Monate länger ausgestellt werden. Tatsächlich ist die Überziehung aber ab dem ersten Tag eine Ordnungswidrigkeit. Nur wird sie in den ersten beiden Monaten nicht mit Bußgeld geahndet.Bild 67 von 83 Die Behörden gehen nämlich zunächst von einem fahrlässigen Verstoß aus. Wenn Sie allerdings genau wissen, wann der nächste TÜV-Termin fällig ist und trotzdem weiterfahren, handeln sie vorsätzlich - und das ist strafbar.Bild 68 von 83 25. Auf dem Weg zur Arbeit bin ich versichert.Bild 69 von 83 Grundsätzlich richtig. Aber: Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt nur, wenn Ihnen auf dem direkten Arbeitsweg etwas passiert. Machen Sie einen Abstecher zur Post oder zum Supermarkt, greift der Versicherungsschutz nicht.Bild 70 von 83 26. Alkohol am Steuer ist erst ab 0,5 Promille strafbar.Bild 71 von 83 Wenn Sie durch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auffallen, kann man Sie schon wegen 0,3 Promille belangen. Die gleiche Grenze gilt, wenn Sie einen Unfall verursachen.Bild 72 von 83 27. Einen Bus darf man an der Haltestelle nicht überholen, wenn das Warnblinklicht eingeschaltet ist.Bild 73 von 83 Nein. Das Überholverbot gilt nur, während der Bus die Haltestelle mit Warnblinklicht anfährt. Am stehenden Bus dürfen Sie vorbeifahren, allerdings nur in Schrittgeschwindigkeit und mit gebührendem Abstand.Bild 74 von 83 28. Walkman oder MP3-Player sind im Straßenverkehr verboten.Bild 75 von 83 Die Straßenverkehrsordnung schreibt vor, dass die akustische Wahrnehmung nicht beeinträchtigt werden darf. Solange die Musik nicht die übrigen Verkehrsgeräusche übertönt, sind Kopfhörer aber geduldet.Bild 76 von 83 29. Ob Verkehrspolizist oder Finanzamtmitarbeiter - wenn ich gegenüber einem Beamten ausfällig werde, ist die Strafe besonders hoch.Bild 77 von 83 Falsch. Einen Tatbestand "Beamtenbeleidigung" kennt das deutsche Strafrecht gar nicht. Wenn Sie einer Politesse den Stinkefinger zeigen, zahlen Sie also nicht mehr, als wenn Sie einen Passanten anrüpeln.Bild 78 von 83 Trotzdem begeben Sie sich auf besonders dünnes Eis, wenn Sie gegenüber einem Beamten ausfällig werden. Denn während "normale" Personen nur selbst Strafanzeige erstatten können, wird bei "Beamtenbeleidigung" auch der Dienstvorgesetzte aktiv.Bild 79 von 83 30. Festnehmen darf nur die Polizei.Bild 80 von 83 Grundsätzlich liegt das Gewaltmonopol beim Staat. Wenn Sie aber einen Straftäter auf frischer Tat ertappen, müssen Sie ihn nicht laufen lassen, sondern können ihn - wenn möglich - bis zum Eintreffen der Polizei festhalten oder notfalls auch selbst bei der Polizei abliefern.Bild 81 von 83 Falls nötig dürfen Sie auch Gewalt anwenden - allerdings nur, wenn Sie die Gesundheit des Täters nicht gefährden. Also lassen Sie nicht den bösen Cop raushängen. Und: Wenn Sie den Falschen festsetzen, sind Sie schnell wegen Freiheitsberaubung dran.Bild 82 von 83 So, wir sind durch. Für die Anwaltszulassung wird Ihr neu gewonnenes Wissen wohl nicht reichen, aber dafür dürfen Sie auch Ihre Kindheitserinnerungen behalten. (Text: I. Noé, Bilder: AP, dpa, pixelio)Bild 83 von 83 Gefährliches HalbwissenDie häufigsten Rechtsirrtümer22.09.2009, 09:48 UhrFacebookXWhatsAppE-MailLink kopierenArtikel druckenTeilenFolgen auf: