Streit um Billig-Silikon Kein Schmerzensgeld für falschen Busen
30.01.2014, 13:57 UhrDer Wunsch nach dem perfekten Körper ist groß. Ebenso der Glaube an die Schönheitschirurgie. Und auch das für die Brust-OP verwendete Silikon hat ein Prüfsiegel vom TÜV. Doch wer haftet, wenn sich das verwendete Material dennoch als minderwertig heraustellt?
Der TÜV-Rheinland muss wegen der Zertifizierung von mangelhaften Brustimplantaten des französischen Herstellers PIP kein Schmerzensgeld zahlen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken entschieden (Az.: 4 U 66/13).
In dem verhandelten Fall verlangte eine 64-jährige Frau aus Ludwigshafen Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro, weil ihr Silikonkissen des französischen Unternehmens PIP implantiert worden waren, deren Silikon nicht für medizinische Zwecke zugelassen war. Nach Bekanntwerden dieses Umstands ließ die Frau sich die Implantate wieder entfernen. Der TÜV-Rheinland hatte bei dem französischen Unternehmen die Produktionsprozesse geprüft - als Voraussetzung für das Führen eines europäischen "CE"-Prüfsiegels.
Die Klage der Frau gegen den TÜV-Rheinland blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe für den TÜV-Rheinland keine "Garantenpflicht" gegenüber der Klägerin bei der Ausübung seiner Prüftätigkeit bestanden.
Revision beim BGH möglich
Demnach habe der TÜV seine vertraglichen und durch das Europarecht vorgegebenen Prüfpflichten nicht verletzt. So ging es bei der Zertifizierung durch den TÜV-Rheinland darum, der Firma den Nachweis gegenüber den zuständigen Behörden zu ermöglichen, dass die Brustimplantate innerhalb der Europäischen Union verkauft werden dürften.
Dafür habe der TÜV das von der Herstellerfirma eingerichtete Qualitätssicherungssystem zu überprüfen gehabt, nicht jedoch die Beschaffenheit und Qualität der hergestellten Produkte selbst, also insbesondere auch nicht, ob die Herstellerfirma das für die Produktion der Brustimplantate zugelassene Silikon benutzte.
Für diese Prüfung seien allein die französischen staatlichen Behörden zuständig gewesen. Nach der deutschen Rechtsprechung begründe das Führen des "CE"-Prüfzeichens noch nicht einmal eine Garantiehaftung des Herstellers selbst für Mängel eines von ihm hergestellten Produktes. Dies müsse erst recht für einen am Produktionsprozess überhaupt nicht Beteiligten Dritten wie den TÜV-Rheinland gelten. Ein irgendwie geartetes Verschulden des TÜV-Rheinland sei ebenfalls nicht zu erkennen, urteilte das Gericht.
Gegen das Urteil kann die Klägerin Berufung beim Bundesgerichtshof einlegen.
Quelle: ntv.de, awi