Politik

Vorwürfe gegen Guttenberg Die strafrechtliche Relevanz

Gegen Noch-Verteidigungsminister Guttenberg liegen mehrere Anzeigen vor. Sie beziehen sich auf Verstöße gegen das Urheberstrafrecht, Untreue und Titelmissbrauch.

Der Verlag hat die Arbeit mittlerweile aus dem Programm genommen.

Der Verlag hat die Arbeit mittlerweile aus dem Programm genommen.

(Foto: REUTERS)

Verteidigungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg (CSU) wünscht sich eine schnelle Überprüfung der strafrechtlichen Vorwürfe gegen ihn. Bei den Staatsanwaltschaften in Berlin und Hof sind mehrere Strafanzeigen gegen Guttenberg eingegangen - in Hof, weil die dortigen Ermittler für die Universität Bayreuth zuständig sind, wo Guttenberg promoviert wurde. Die Anzeigen-Erstatter werfen Guttenberg Verstöße gegen das Urheberstrafrecht, Untreue und Titelmissbrauch vor.

Der Missbrauch von Titeln kann nach Paragraf 132a Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden. Strafbar macht sich unter anderem, wer "unbefugt" einen akademischen Grad führt. Guttenberg war der Titel jedoch zunächst formell ordnungsgemäß verliehen worden. Damit liegt kein Titelmissbrauch vor.

Komplizierter ist der Vorwurf der Untreue: Guttenberg, so der Vorwurf, habe für seine Dissertation Leistungen des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags in Anspruch genommen - obwohl dies nur für mandatsbezogene Zwecke zulässig ist. Dennoch komme eine Verurteilung wegen Untreue mit "allerhöchster Wahrscheinlichkeit" nicht infrage, sagt der Berliner Strafverteidiger Ulrich Wehner. Voraussetzung für Untreue sei eine Pflicht, fremdes Vermögen zu betreuen. Das sei jedoch keine Hauptpflicht aus dem Abgeordnetenverhältnis. "Einen allgemeinen Tatbestand des Amtsmissbrauchs gibt es hingegen nicht", so Wehner.

Screenshot des Wiki Guttenplag - auf 82 Prozent aller Seiten wurden Plagiate gefunden.

Screenshot des Wiki Guttenplag - auf 82 Prozent aller Seiten wurden Plagiate gefunden.

(Foto: dpa)

Am ehesten Substanz hat wohl der Vorwurf einer strafbaren Verletzung des Urheberrechts. Nach Paragraf 106 des Urheberrechtsgesetzes ist die Vervielfältigung eines Werks "ohne Einwilligung des Berechtigten" strafbar - mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die seitenweise Übernahme fremder Texte in einer Dissertation ist damit grundsätzlich strafbar.

Verfolgt wird die Tat jedoch nur auf Antrag des Berechtigten oder bei besonderem öffentlichem Interesse. Klassischerweise ist dies bei erheblichem wirtschaftlichem Schaden der Fall, etwa bei Raubkopien in größerem Umfang. Experten für Urheberrecht rechnen deshalb nicht damit, dass Guttenberg für sein Plagiat strafrechtlich belangt wird.

Quelle: ntv.de, dpa

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