Politik

Zeit in Maßregelhaft wird angerechnet Psychisch kranke Täter früher frei

(Foto: picture alliance / dpa)

Die Karlsruher Verfassungsrichter stärken die Rechte psychisch kranker oder suchtkranker Straftäter. Sie können in Zukunft ihre Freiheitsstrafe mit der Haft vorangehenden Zeiten im Maßregelvollzug, also in der Behandlung ihrer Störungen in geschlossenen Anstalten, verrechnen lassen. Damit verringert sich für viele die Zeit des Freiheitsentzugs.

Psychisch kranke Straftäter, die in einer geschlossenen Anstalt saßen, können sich in bestimmten Fällen Hoffnung auf eine frühere Entlassung machen. Die Zeit im Maßregelvollzug für psychisch kranke oder suchtkranke Täter müsse zumindest in Härtefällen auf ausstehende Freiheitsstrafen angerechnet werden, entschied das Bundesverfassungsgericht. Andernfalls könnten Therapieerfolge durch eine anschließende Haft wieder gefährdet werden, hieß es zur Begründung.

Die Richter erklärten eine Vorschrift für verfassungswidrig, die bislang eine solche Anrechnung ausschließt. Damit hatte die Verfassungsbeschwerde eines 1969 geborenen Mannes aus Hessen Erfolg, der mehrmals wegen Diebstahls und Körperverletzung verurteilt worden war.

Da der Mann an einer schizophrenen Erkrankung litt, wurde er 2004 in eine Klinik für forensische Psychiatrie in den Maßregelvollzug eingewiesen, wo er viereinhalb Jahre verbrachte. Die Behandlung zeigte gute Erfolge; ein Sachverständiger plädierte für baldige Entlassung. Jedoch waren noch die Haftstrafen aus früheren Urteilen offen, so dass er in ein Gefängnis verlegt wurde. Eine Anrechnung der Zeit im Maßregelvollzug auf Haftstrafen aus früheren Verurteilungen war nach bisherigem Recht nicht möglich.

Neues Gesetz muss her

Diese Regelung erklärte der Zweite Senat des Karlsruher Gerichts nun für verfassungswidrig. Das Nebeneinander von Maßregelvollzug und Freiheitsstrafe bedeute jedenfalls in diesem Fall eine unzulässige Häufung von Eingriffen in das Recht auf Freiheit der Person. Es bestehe die Gefahr, "dass der bereits erzielte Behandlungserfolg voraussichtlich nahezu vollständig wieder zunichte gemacht, die erfolgreiche Resozialisierung des Beschwerdeführers vereitelt und das ihm auferlegte Sonderopfer damit sinnentleert wird", so die Richter.

Das Gericht ordnete an, dass bis zu einer gesetzlichen Neuregelung zur Vermeidung von Härtefällen die Zeit im Maßregelregelvollzug auch auf Freiheitsstrafen angerechnet wird, die aus anderen Strafverfahren stammen.

Quelle: ntv.de, dpa

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