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Durch "Polenböller" verletzt Gericht: Kein Schmerzensgeld bei illegalen Böllern

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Wer als Erwachsener freiwillig mit illegalen Sprengkörpern hantiert, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz, urteilte das Gericht.

Wer als Erwachsener freiwillig mit illegalen Sprengkörpern hantiert, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz, urteilte das Gericht.

(Foto: picture alliance/dpa/dpa-Zentralbild)

Verwandte zündeln auf einer Geburtstagsparty mit illegalen Feuerwerkskörpern. Einer der Beteiligten kämpft um Schadensersatz, nachdem einer der Böller ihn schwer verletzt. Das Gericht weist auf seine Verantwortungslosigkeit hin und urteilt gegen ihn.

Das Landgericht Rostock hat gegen Schadensersatzforderungen eines Klägers geurteilt, welcher infolge von Zündeleien mit illegalen Feuerwerkskörpern schwer verletzt wurde. In solchen Fällen ist von einem überwiegenden Selbstverschulden auszugehen, wie das Gericht mitteilte. Ein Mann hatte sich trotz Dunkelheit und fehlender Erfahrung am Entzünden beteiligt.

Ein Kläger hatte sich auf einer Geburtstagsparty eines Verwandten im Februar 2019 an der Zündung von drei Böllern beteiligt und wurde infolgedessen schwer verletzt. Der Verwandte hatte die aus Polen stammenden Böller zuvor besorgt. Darunter befanden sich Feuerwerksbomben in Form von Kugelbomben, die keine Angaben zum Hersteller aufwiesen und somit in Deutschland illegal sind.

Einer der Sprengsätze sprang aus der Abschussvorrichtung heraus und explodierte direkt vor dem Gesicht des Klägers. Er erlitt schwerste und dauerhafte Gesichtsverletzungen. Sein Verwandter wurde später vom Amtsgericht Rostock wegen des unerlaubten Kaufs der Böller zu einer Geldstrafe verurteilt.

Kein Schadensersatz für Spiele mit illegalen Böllern

Nun forderte der Geschädigte in einem Zivilverfahren Schadensersatz und Schmerzensgeld in sechsstelliger Höhe von seinem Verwandten. Die Kammer wies die Klage ab. Wer als Erwachsener freiwillig mit anhand der Verpackung deutlich erkennbar illegalen Sprengkörpern hantiert und durch die Dunkelheit und Unerfahrenheit selbst nicht genau weiß, was er tut, kann demnach die Verantwortung nicht auf Andere abwälzen.

Zwar war der Mann angetrunken, Anhaltspunkte für eine mangelnde Zurechnungsfähigkeit gab es aber nicht. Ein solch grobes Verschulden gegen sich selbst befreit in diesem konkreten Fall denjenigen, der den Sprengstoff beschaffte, von der eigentlich grundsätzlich bestehenden Verantwortung. Der Kläger hätte die Beteiligung an der Zündung ablehnen müssen. Durch sein Handeln ließ er nach Ansicht der Kammer seine eigenen Interessen vorsätzlich außer Acht.

Quelle: ntv.de, gri/AFP

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