Alkoholfahrt im offenen Vollzug Häftling rast durch Berliner Grünanlagen
20.01.2018, 21:57 Uhr
Bei einer Polizeikontrolle fuhr ein Berliner Häftling im offenen Vollzug einfach weiter und löste eine Verfolgungsjagd aus.
(Foto: imago/Action Pictures)
Im Berliner Bezirk Tempelhof-Schöneberg liefert sich ein alkoholisierter Mann eine Verfolgungsjagd mit der Polizei. Als diese ihn stellt, stellen die Beamten fest: Es handelt sich um einen Häftling im offenen Vollzug. Der wird jetzt gestrichen.
Ein Berliner Gefangener im offenen Vollzug hat seine Freiheit verspielt, indem er mit Alkohol und Drogen am Steuer der Polizei davonraste. Der 26-Jährige sei in seinem VW Polo bei einer Polizeikontrolle einfach weitergefahren, sagte Sebastian Brux, Sprecher der Senatsverwaltung für Justiz. Daraufhin hatte es eine Verfolgungsjagd zwischen ihm und der Polizei gegeben. Der junge Mann verstieß dabei gegen zahlreiche Verkehrsregeln.
Die Verfolgungsjagd führte laut Polizei u.a. durch Grünanlagen im Bezirk Tempelhof-Schöneberg und endete dort, als das Fahrzeug gegen einen Abfalleimer prallte. In den Park gelangte der Mann zuvor, indem er zwischen zwei Steinpollern hindurch und über eine Treppe fuhr. Dann flüchtete er zu Fuß weiter, bis Polizisten ihn mit seinem Beifahrer versteckt hinter einem Lastwagen in der Manfred-von-Richthofen-Straße stellten.
Häftling stellte sich 2016 selbst
Ein Test beim Fahrer ergab 0,5 Promille Alkohol im Blut. Der 28-jährige gab auch zu, Drogen konsumiert zu haben. Damit verliert der Häftling alle Vergünstigungen, seinen Führerschein und auch seine Arbeit. Er muss bis zur nächsten Prüfung im geschlossenen Vollzug im Gefängnis bleiben.
Der Mann hatte sich 2016 selbst wegen schweren Raubes gestellt und verbüßt eine Haftstrafe von knapp vier Jahren. Zuletzt arbeitete er tagsüber außerhalb des Gefängnisses und kehrte abends in seine Zelle zurück. Wegen guter Führung hatte er laut Brux die Erlaubnis, zwischen dem 19. und 29. Januar bei seiner Familie zu leben, ohne zwischendurch in die Haftanstalt zurückkehren zu müssen. Vor der Alkoholfahrt soll er in der Zeit des offenen Vollzugs keine Straftaten begangen haben.
Quelle: ntv.de, sra/dpa