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Kinderleiche bei Neumünster Polizisten graben totes Baby in Garten aus

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Die Polizei sperrte den Fundort der Kinderleiche ab.

Die Polizei sperrte den Fundort der Kinderleiche ab.

(Foto: picture alliance/dpa)

Mitten in der Nacht wird die Polizei zu einem Einsatz gerufen. Angehörige melden den Tod eines Babys. Als die Beamten vor Ort eintreffen, müssen sie zur Schaufel greifen. Das Kind liegt im Garten verscharrt.

Bei einem Einsatz im nordöstlich von Neumünster gelegenen Gnutz haben Polizisten in der Nacht ein totes Kind entdeckt. Es lag kein Gewaltverbrechen zu Grunde, sagte der Kieler Oberstaatsanwalt Axel Bieler. Das gehe aus dem vorläufigen Obduktionsergebnis der Rechtsmedizin hervor. "Die genaue Todesursache muss noch ermittelt werden."

In der Nacht war gegen 0.15 Uhr ein Notruf bei der Polizei eingegangen. Er stammte aus dem familiären Umfeld der Mutter, wie Bieler sagte. Daraufhin suchten Einsatzkräfte den Hof in dem kleinen Ort im Kreis Rendsburg-Eckernförde auf. Nach Informationen der Deutschen Presse-Agentur war das tote Kind im Garten verscharrt. Dort buddelten Einsatzkräfte.

Noch ist unklar, wer das Kind nach dessen Tod verscharrte. Es gebe aber Anhaltspunkte dafür, dass es die Kindsmutter getan haben könnte, sagte Bieler. Er konnte keine Angaben dazu machen, ob Ermittler die Frau bereits befragt haben. Nach Angaben der Beamten hat es in dem Fall nach dem Fund keine Festnahmen gegeben. "Wir ermitteln in alle Richtungen", sagte ein Polizeisprecher.

Einsatzkräfte sperrten den Fundort vor Ort mit Flatterband ab. Auf dem Hof waren am Nachmittag Polizeifahrzeuge zu sehen. Wie die "Landeszeitung" auf ihrer Internetseite berichtete, handelt es sich um ein sechs Monate altes Kind. Ein Polizeisprecher bestätigte zunächst lediglich, dass eine "Baby-/Kinderleiche" gefunden worden sei.

Bislang ist nicht abzusehen, ob dieser Fall strafrechtlich geahndet wird. Es sei klar, dass sich Menschen nach einem Verlust in einer Ausnahmesituation befänden, sagte Bieler. Rein theoretisch könnte der Störung der Totenruhe vorliegen. Für diesen Straftatbestand drohen laut Paragraf 168 Strafgesetzbuch eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

Quelle: ntv.de, mpa/dpa

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