Politik

Gesetzentwurf von Lauterbach Nur Genesungschance soll Ausschlag für Triage geben

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Nach einem aktuellen Gesetzentwurf von Gesundheitsminister Lauterbach darf einzige die Genesungschance eine Kriterium für eine Triage-Entscheidung sein.

(Foto: picture alliance/dpa/dpa-Zentralbild)

Ein geänderte Gesetzentwurf von Bundesgesundheitsminister Lauterbach sieht vor, dass einzig die Genesungschancen eines Patienten unter Triage-Bedingungen über eine Behandlung entscheiden. Gebrechlichkeit, eine Behinderung oder gar die sexuelle Orientierung dürfen keine Rolle spielen.

Stehen während einer Pandemie nicht genügend intensivmedizinische Kapazitäten zur Verfügung, sollen bei der Verteilung der Behandlungsplätze allein die Genesungschancen den Ausschlag geben. Im aktuellen Gesetzentwurf von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach zur sogenannten Triage heißt es, niemand dürfe bei einem solchen Selektionsverfahren "wegen einer Behinderung, der Gebrechlichkeit, des Alters, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung benachteiligt werden".

Mit diesem Gesetzentwurf folge die Bundesregierung "der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts", sagte Lauterbach den Zeitungen der Funke Mediengruppe. "Auch in der Pandemie müssen bei knappen Kapazitäten Behandlungsentscheidungen ausschließlich nach Genesungschancen gefällt werden."

Unter Triage verstehen Mediziner ein System der Kategorisierung von Patienten, bei dem die hoffnungslosesten Fälle nicht mehr behandelt werden; das System kommt zum Tragen, wenn die Behandlungskapazitäten begrenzt sind und Ärzte eine Auswahl darüber treffen müssen, wen sie behandeln.

Zwei Intensivmediziner sollen entscheiden

Der nun von Lauterbach vorgestellte Entwurf sieht vor, dass eine Behandlung, die einmal begonnen wurde, nicht wegen eines neuen Patienten abgebrochen werden darf. Damit erteilt Lauterbach der sogenannten Ex-Post-Triage eine Absage, wie sie Berichten zufolge sein ursprünglicher Gesetzentwurf zunächst vorgesehen hatte. Dies hätte bedeutet, dass eine Intensiv-Behandlung zugunsten eines anderen Patienten mit größeren Überlebenschancen abgebrochen werden kann, wenn dem drei Ärzte zustimmen. Eine Zuteilungsentscheidung dürfe "nur aufgrund der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit der betroffenen Patientinnen und Patienten getroffen werden", heißt es in der jetzigen Vorlage weiter.

Welcher Patient im Zweifelsfall den Zuschlag erhält, müssten "zwei mehrjährig intensivmedizinisch erfahrenen praktizierenden Fachärztinnen oder Fachärzten mit der Zusatzweiterbildung Intensivmedizin einvernehmlich treffen". Sie müssen den Patienten unabhängig voneinander begutachtet haben. Bestehe kein Einvernehmen, sei "eine weitere, gleichwertig qualifizierte ärztliche Person hinzuzuziehen und sodann mehrheitlich zu entscheiden".

Das Bundesverfassungsgericht hatte der Regierung im Dezember vergangenen Jahres auferlegt, unverzüglich Vorkehrungen zum Schutz behinderter Menschen bei der pandemiebedingten Triage zu treffen. Andernfalls sei zu befürchten, dass diese bei der Zuteilung intensivmedizinischer Behandlungsressourcen benachteiligt würden, erklärten die Richter. Geklagt hatten mehrere Menschen mit Behinderungen und Vorerkrankungen.

(Dieser Artikel wurde am Dienstag, 14. Juni 2022 erstmals veröffentlicht.)

Quelle: ntv.de, als/AFP

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