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Niedersachsen & BremenGericht: Keine Anklage nach Tod eines 19-Jährigen

01.03.2022, 12:47 Uhr
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(Foto: Julian Stratenschulte/dpa/Symbol)

Knapp ein Jahr nach dem Tod eines jungen Mannes nach einem Polizeieinsatz in Delmenhorst ist klar: Weitere Ermittlungen gegen die Einsatzkräfte wird es nicht geben.

Delmenhorst/Oldenburg (dpa/lni) - Nach dem Tod eines in Delmenhorst festgenommenen 19-Jährigen nach einem Polizeieinsatz im März 2021 wird es keine Anklage gegen die beteiligten Einsatzkräfte geben. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die Einstellung des Ermittlungsverfahrens bestätigt, wie die Gerichtssprecherin am Dienstag mitteilte. Die Entscheidung vom 24. Februar ist demnach rechtskräftig.

Die Polizei hatte den 19-Jährigen im März 2021 wegen möglichen Drogenkonsums kontrolliert. Dabei kam es zu einer Auseinandersetzung, bei der die Beamten auch Pfefferspray einsetzten. Später in der Gewahrsamszelle brach der junge Mann zusammen. Er starb einen Tag später an einem Multiorganversagen im Krankenhaus. Die Ursache konnte nicht abschließend geklärt werden. Während die Polizei von einem Unglücksfall ausging, erhoben Angehörige und Freunde des Opfers schwere Vorwürfe gegen die Einsatzkräfte.

Die Staatsanwaltschaft Oldenburg stellte die Ermittlungen gegen die Polizisten mangels Tatverdachts ein, die Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg bestätigte die Entscheidung. Die Eltern des gestorbenen 19-Jährigen wollten das nicht hinnehmen, wie die Gerichtssprecherin mitteilte. Demnach verlangten sie die Erhebung einer Anklage wegen Körperverletzung im Amt und unterlassener Hilfeleistung sowie die Fortführung der Ermittlungen.

Nun hat das Oberlandesgericht Oldenburg die Anträge als unzulässig verworfen. Demnach sind die Eltern nicht berechtigt, ein Klageerzwingungsverfahren wegen Körperverletzung oder unterlassener Hilfeleistung zu betreiben. Wegen eines Tötungsdeliktes seien nahe Angehörige nur dann antragsbefugt, wenn der Tod die direkte, unmittelbare Folge der unterstellten oder festgestellten Tat wäre, hieß es. Dies sei den Ermittlungen zufolge aber nicht der Fall. Der Antrag auf Fortführung der Ermittlungen ist dem Gericht zufolge ebenfalls unzulässig. Ein Ermittlungserzwingungsantrag komme nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn die Staatsanwaltschaft eklatant unzureichend ermittelt habe. Dies sei nicht der Fall.

Quelle: dpa

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