Panorama

Gericht weist Frederikes Vater ab Mord bleibt trotz neuer Spuren ungesühnt

Mit einer Petition will Frederikes Vater für eine Gesetzesänderung werben.

Mit einer Petition will Frederikes Vater für eine Gesetzesänderung werben.

(Foto: picture alliance / dpa)

Vor 35 Jahren wurde die 17-jährige Frederike ermordet. Strafrechtlich gibt es keine Handhabe gegen den mutmaßlichen Mörder, der einst aus Mangel an Beweisen freigesprochen wurde. Auch mit einer Zivilklage scheitert der Vater des Opfers nun.

Das Lüneburger Landgericht hat die Schadenersatzklage eines Vaters wegen der Ermordung seiner Tochter vor fast 35 Jahren abgewiesen. Die Forderung sei verjährt, teilte das Gericht zur Begründung mit. Der im Bürgerlichen Gesetzbuch definierten Rechtslage nach müssten Schmerzensgeldforderungen in derartigen Fällen spätestens nach 30 Jahren geltend gemacht worden sein. Gegen die Entscheidung kann noch Berufung eingelegt werden.

Es war bereits erwartet worden, dass das Gericht die Klage abweist. Schon beim Auftakt des Zivilprozesses vor etwa drei Wochen hatte die zuständige Kammer mitgeteilt, dass die Forderung ihrer Einschätzung nach wohl verjährt sei.

In dem Verfahren verlangte der Vater der 1981 im Alter von 17 Jahren ermordeten Frederike von M. in einem vorrangig symbolischen Schritt Schmerzensgeld für seine psychischen Leiden von einem Mann, der nach der Tat wegen Mordes verurteilt worden war, vom Bundesgerichtshof (BGH) später aber rechtskräftig freigesprochen wurde. Medienberichten zufolge liegen aufgrund einer Untersuchung inzwischen auswertbarer DNA-Spuren mittlerweile neue belastende Indizien gegen den Mann vor. Ein neues Verfahren ist nach einmal erfolgtem rechtskräftigen Freispruch allerdings nicht möglich.

Gesetzesänderung unwahrscheinlich

Frederikes Vater macht sich den Berichten zufolge auch als Initiator einer Petition für eine Gesetzesänderung stark. Demnach gab es vor einigen Jahren einen Anlauf der Bundesländer Hamburg und Nordrhein-Westfalen über den Bundesrat, die Gesetzeslage dahingehend zu ändern, dass nach einem Freispruch auftauchende neue Indizien eine Wiederaufnahme von Strafverfahren ermöglichen würden. Bislang gab es aber keine entsprechenden Änderungen.

Einige Juristen beurteilen den Vorstoß äußerst kritisch. Generell gilt in allen Rechtsstaaten der Grundsatz, dass nach einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung nicht erneut in ein und demselben Fall Verfahren gegen einen Beschuldigten zu dessen Nachteil aufgenommen werden dürfen. Ziel ist es, einmal Verdächtige vor potenziell endlosen oder willkürlich angestrengten Folgeprozessen zu schützen, die die Rückkehr zu einem geordneten Leben unmöglich machen.

In Deutschland gibt es bislang nur wenige gesetzlich klar definierte Ausnahmen von diesem Prinzip, das im Grundgesetz und in der Strafprozessordnung verankert ist. Dazu zählen schwere Pflichtverletzungen bei einem Richter während vorangegangener Prozesse. Erlaubt ist der Start eines neuen Verfahrens auch dann, wenn ein Freigesprochener ein Verbrechen von sich aus zu einem späteren Zeitpunkt doch noch "glaubwürdig" gesteht.

Quelle: ntv.de, mbo/AFP

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