Politik

Nach Niedersachsen und Bayern OVG im Saarland kippt 2G-Regel

Anfang Dezember haben Bund und Länder die 2G-Regeln für den Einzelhandel vereinbart.

Anfang Dezember haben Bund und Länder die 2G-Regeln für den Einzelhandel vereinbart.

(Foto: Jens Kalaene/dpa-Zentralbild/ZB)

Erst kippt das niedersächsische Oberverwaltungsgericht die 2G-Regelung im Einzelhandel für das Land, dann der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auch für den Freistaat. Nun dürfen auch im Saarland Menschen, die weder genesen noch geimpft sind, nicht mehr vom Einzelhandel ausgeschlossen werden.

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (OVG) hat die Zutrittsbeschränkung zu Einzelhandelsgeschäften nach der 2G-Regelung vorläufig außer Vollzug gesetzt. Damit gebe man einem Eilantrag mehrerer saarländischer Fachmärkte für Elektronikartikel statt, teilte das OVG in Saarlouis mit. Die Entscheidung bedeute, dass im Saarland bis auf Weiteres die 2G-Regelung im Einzelhandel generell nicht mehr anzuwenden sei. Bund und Länder hatten die 2G-Regeln für den Einzelhandel Anfang Dezember bundesweit vereinbart.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgericht des Saarlandes "verstößt die Regelung gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot der Bestimmtheit von Normen". Von der Vorschrift seien nur Ladenlokale ausgenommen, deren Waren- oder Dienstleistungsangebot der Deckung des täglichen Bedarfs diene. Allerdings gelten auch für weitere Ladengeschäfte Ausnahmen.

Für Niedersachsen kippte das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg die Regeln bereits Mitte Dezember. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte die 2G-Regel für den Einzelhandel im Freistaat diese Woche außer Vollzug gesetzt. Auch in Baden-Württemberg hatte der Verwaltungsgerichtshof (VGH) des Landes in Mannheim die 2G-Regelung für Hochschulen außer Vollzug gesetzt und in der Begründung erklärt, dass ein von der Hospitalisierungsrate abgekoppeltes Einfrieren der Regeln nicht mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang stehe.

Es sei aber unklar, nach welchen Kriterien die Einzelhandelsbetriebe von der Ausnahmeregelung erfasst würden. Denn weder aus dem Ausnahmekatalog, noch aus der amtlichen Begründung ergäben sich einheitliche, objektivierbare Kriterien für den erweiterten Geltungsbereich der Regelung. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Quelle: ntv.de, cls/dpa

Newsletter
Ich möchte gerne Nachrichten und redaktionelle Artikel von der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH per E-Mail erhalten.
Nicht mehr anzeigen