Politik

Meldepflicht an das BKA Regierung verschärft Strafen für Cyber-Hass

Bislang müssen soziale Netzwerke Hasskommentare nur löschen. Das soll sich mit einer Gesetzesänderung ändern. Demnach soll jeder, der im Internet straffällig wird, direkt dem BKA gemeldet werden. Insbesondere Kommunalpolitiker sollen von der Aktualisierung profitieren.

Wer in sozialen Netzwerken Nazi-Propaganda verbreitet, Straftaten billigt oder mit Vergewaltigung droht, soll künftig dem Bundeskriminalamt (BKA) gemeldet werden. Eine entsprechende Gesetzesverschärfung beschloss das Kabinett. Der Strafrahmen wird der Vorlage des Bundesjustizministeriums zufolge von bis zu einem auf drei Jahre verdreifacht. Nun befasst sich der Bundestag mit den Vorschlägen.

Derzeit müssen soziale Netzwerke wie Facebook oder Twitter Hasspostings nur löschen, auf die sie aufmerksam wurden. In dem Entwurf wird von 250.000 gemeldeten Fällen pro Jahr ausgegangen. Betreiber sozialer Netzwerke müssen künftig mit Bußgeldern von bis zu 50 Millionen Euro rechnen, wenn sie der geplanten Meldepflicht für strafbare Inhalte nicht nachkommen. Zudem sollen bei der Strafzumessung antisemitische Motive des Täters ausdrücklich berücksichtigt werden.

Bei Delikten wie Beleidigung oder übler Nachrede soll es den Betroffenen überlassen bleiben, ob sie eine Strafverfolgung wünschen. Bei schweren Straftaten wie Terrorismus und Tötungsdelikten - und wenn ein Richterbeschluss vorliegt - können Behörden auch Passwörter abfragen. Falls diese bei den Anbietern verschlüsselt gespeichert werden, werden sie auch so übermittelt.

Explizit sollen künftig auch Kommunalpolitiker besonders geschützt werden. Derzeit schützt das Strafgesetzbuch eine "im politischen Leben des Volkes stehende Person" vor übler Nachrede und Verleumdung. Angewendet wurde er bislang vor allem bei Bundes- und Landespolitikern. Dem entsprechenden Paragrafen wird nun der Satz hinzugefügt: "Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene." Darüber hinaus soll zukünftig das medizinische Personal in ärztlichen Notdiensten und in Notaufnahmen strafrechtlich in gleicher Weise geschützt sein wie Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes.

Quelle: ntv.de, can/dpa/AFP

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