Technik

Handel mit gebrauchter Software Verkauf ist generell erlaubt

Der EU-Gerichtshof fällt ein Urteil, das Microsoft & Co. nicht gefallen wird: Gebrauchte Software darf weiterverkauft werden - auch, wenn sie nicht als physische Programmkopie vorliegt, sondern als Download-Lizenz. Der Oracle-Konzern verliert damit einen jahrelangen Rechtsstreit gegen den deutschen Software-Händler UsedSoft.

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Rund 4000 Unternehmen und Behörden zählen zum UsedSoft-Kundenstamm.

(Foto: REUTERS)

Gebrauchte Softwarelizenzen dürfen nach einem EU-Urteil generell weiterverkauft werden. Das gilt nicht nur für Kopien auf CD und DVD, sondern auch für Softwarelizenzen, die das Herunterladen von der Herstellerseite ermöglichen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Ein Entwickler könne sich dem Weiterverkauf seiner gebrauchten Kopien durch einen Kunden nicht widersetzen. Dabei sei es aber unzulässig, dass ein Kunde die Software für den Weiterverkauf aufspalte und teilweise weiterverkaufe.

Das Urteil bedeutet für den US-amerikanischen Softwareentwickler Oracle eine Niederlage in einem langjährigen Rechtsstreit. Der Konzern hatte das Münchner Unternehmen UsedSoft verklagt, das mit "gebrauchten" Softwarelizenzen für Firmenkunden handelt. Oracle sah darin seine Urheberrechte verletzt. Mit dem Verkauf von Second-Hand-Software hatte UsedSoft auch andere Hersteller wie etwa Microsoft verärgert. Die Entwickler fürchten den Verlust von Kunden und sinkende Einnahmen durch den Gebrauchthandel.

Darauf nahmen die Richter aber keine Rücksicht. Nach ihrer Ansicht erschöpft sich das Recht auf ausschließliche Verbreitung der Programmkopien mit dem Erstverkauf. Stelle ein Konzern seinem Kunden eine Kopie zur Verfügung und erlaube ihm über einen Lizenzvertrag das unbefristete Nutzungsrecht dieser Kopie, so erlischt sein Recht auf ausschließliche Verbreitung. "Durch ein solches Geschäft wird das Eigentum an dieser Kopie übertragen", schreiben die Richter. Dem Weiterverkauf der Kopie könne sich der Erstverkäufer nicht mehr widersetzen. Das gelte auch für verbesserte und aktualisierte Fassungen - weil sie Bestandteil der Kopie seien.

Oracle fürchtet um geistiges Eigentum

UsedSoft handelt mit Lizenzen, die vom ursprünglichen Lizenzinhaber nicht mehr benutzt werden. Die Kunden erhalten dann nicht die vom Oracle-Kunden per Download erstellte Programmkopie, sondern laden die Software erneut direkt von der Oracle-Webseite herunter. Kunden, die bereits über das Programm verfügen, können eine Lizenz oder einen Teil der Lizenz für zusätzliche Nutzer hinzuerwerben. Dies ist laut Urteil zulässig. UsedSoft-Kunden seien "rechtmäßige Erwerber" der Programmkopie, so die Richter. Wie bei Büchern gilt damit auch bei Software die Erschöpfungsregel, wonach der Käufer eines urheberrechtlich geschützen Werks dieses auch weiterverkaufen darf.

Vertreter von Oracle zeigten sich von dem Urteil überrascht und enttäuscht. "Der Gerichtshof der Europäischen Union [hat] die bedeutsame Chance verpasst, eine klare Botschaft über den Wert von Innovation und geistigem Eigentum an die europäische Wirtschaft und europäische Unternehmen auszusenden", heißt es in einer Stellungnahme der Oracle-Vertreterin Truiken Heydn. Man vertraue darauf, dass dies nicht das Ende der Rechtsentwicklung sei.

Gegen das Urteil kann Oracle aber keine Rechtsmittel mehr einlegen, da der EuGH die höchste Instanz ist. Der konkrete Fall wird nun an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen, der entscheiden muss. Der BGH hatte zuvor den Weiterverkauf der Lizenzen per Download für rechtswidrig erklärt, die Sache aber an den EuGH weitergegeben, weil es um europäisches Recht ging.

Quelle: ntv.de, ino/dpa

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