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Schutz bei häuslicher Gewalt EuGH urteilt zu geflüchteten Frauen aus Drittstaaten

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Frauen kann eine "Flüchtlingseigenschaft" zugesprochen werden, wenn sie "aufgrund ihres Geschlechts physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt und häuslicher Gewalt, ausgesetzt sind".

Frauen kann eine "Flüchtlingseigenschaft" zugesprochen werden, wenn sie "aufgrund ihres Geschlechts physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt und häuslicher Gewalt, ausgesetzt sind".

(Foto: picture alliance / dpa)

Ist häusliche Gewalt ein Fluchtgrund? Eine Kurdin flieht vor ihrem Exmann nach Bulgarien, da sie Angst hat, Opfer eines Ehrenmordes zu werden. Das EuGH entscheidet nun: EU-Mitgliedsstaaten können sie als Flüchtling anerkennen oder ihr subsidiären Schutz gewähren.

Wegen häuslicher oder anderweitiger Gewalt können Frauen aus Drittstaaten Schutz in der EU erhalten. Die Mitgliedsstaaten können sie als Flüchtlinge anerkennen oder zumindest subsidiären Schutz vor einer Abschiebung gewähren, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied.

Im konkreten Fall hatte eine Kurdin türkischer Staatsangehörigkeit in Bulgarien um internationalen Schutz nachgesucht. Sie sei zwangsverheiratet worden, habe sich aber scheiden lassen. Daraufhin sei sie von ihrem Exmann und ebenso von ihrer Herkunftsfamilie bedroht worden und fürchtete, Opfer eines sogenannten Ehrenmordes zu werden.

Hierzu urteilte nun der EuGH, dass Frauen unter solchen Umständen als Flüchtlinge anerkannt oder ihnen subsidiärer Schutz zugesprochen werden kann. Bei der Flüchtlingseigenschaft gehe es um die Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.

Gewalt aufgrund ihres Geschlechts

Frauen könnten in diesem Sinn als "soziale Gruppe" angesehen werden. "Folglich kann ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden, wenn sie in ihrem Herkunftsland aufgrund ihres Geschlechts physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt und häuslicher Gewalt, ausgesetzt sind", entschieden die Luxemburger Richter.

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Subsidiärer Schutz könne gewährt werden, wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, einer Frau im Herkunftsland aber "ernsthafter Schaden" drohe, etwa die Hinrichtung oder eine andere unmenschliche oder erniedrigende Behandlung.

Zur Begründung verwies der EuGH auch auf das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt aus dem Jahr 2011. Dieses Übereinkommen von Istanbul sei für die EU bindend und erkenne Gewalt gegen Frauen aufgrund des Geschlechts als eine Form der Verfolgung an.

Quelle: ntv.de, ghö/AFP

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