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Gericht weist Eltern ab Kinder ohne Masernimpfung verlieren Rechtsanspruch auf Kitaplatz

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Kitas dürfen Kinder, die nicht gegen Masern geimpft sind, ablehnen, entschied das Gericht.

Kitas dürfen Kinder, die nicht gegen Masern geimpft sind, ablehnen, entschied das Gericht.

(Foto: picture alliance/dpa)

Im November 2023 nimmt eine Kita in Rheinland-Pfalz ungeimpfte Kinder auf. Die Eltern belegen mit einem Attest die vorläufige Impfunfähigkeit, können aber keine medizinischen Gründe nennen. Ein Gericht entscheidet: In solchen Fällen darf die Kita die Betreuung der Kinder ablehnen.

Hat ein Kind in Rheinland-Pfalz keine Immunität gegen die Masern, hat es auch keinen Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz. Das hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden. Demnach steht dem Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz ohne Masernschutz das gesetzliche Betreuungsverbot entgegen. Im vorliegenden Fall eingereichte Bescheinigungen waren demnach keine qualifizierten Zeugnisse für Impfunfähigkeit.

Die Kinder der Antragsteller sind nicht gegen Masern geimpft und auch nicht anderweitig dagegen immun. Im November 2023 wurden sie mit einem ärztlichen Attest auf eine vorläufige Impfunfähigkeit in eine Kita aufgenommen. Nach Fristablauf des Attestes legten die Eltern eine weitere befristete Bescheinigung vor.

Die Kita teilte den Eltern daraufhin mit, dass die Kinder ab Ende Februar nicht mehr betreut werden könnten, weil ein gültiger Nachweis über medizinische Gründe gegen eine Impfung fehle. Das Verwaltungsgericht lehnte einen Antrag der Eltern auf Weiterbetreuung der Kinder ab.

Eltern müssten nachweisen, dass Kinder geimpft wurden, eine Immunität bestehe oder sie aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden könnten, entschieden die Richter. Die von den Eltern vorgelegten Atteste stützten sich allein auf die Angaben der Eltern und enthielten keine Angaben dazu, welche medizinischen Gründe konkret gegen eine Impfung sprächen. Allgemeine Bedenken gegen die Masernimpfung erlaubten keine Befreiung von der Impfpflicht.

Gesundheitsämter dürfen Nachweis verlangen

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Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in mehreren Eilverfahren Beschwerden von Eltern schulpflichtiger Kinder gegen die Masern-Impfpflicht zurückgewiesen. Ebenso wie die Vorinstanz entschied das Gericht in seinem Beschluss, dass Gesundheitsämter für den Schulbesuch den Nachweis einer Impfung oder Immunität gegen Masern fordern dürfen, sofern keine Kontraindikation besteht. Für den Fall, dass der Nachweis nicht vorgelegt wird, kann demnach auch ein Zwangsgeld angedroht werden.

Der zuständige Senat begründete seine Entscheidung damit, die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes zur Nachweispflicht seien angesichts der hochansteckenden Viruskrankheit mit möglicherweise schwerwiegenden Komplikationen nicht offenkundig verfassungswidrig. Zwar greife die Nachweispflicht in das im Grundgesetz verankerte Elternrecht ein. Die Regelung sei aber verhältnismäßig, weil sie einen legitimen Zweck verfolge und nicht außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffs stehe.

Quelle: ntv.de, chr/AFP

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