Streit um die Wohnungsgröße: BGH stärkt Vermieterrechte
Beim Vermessen derWohnung stellt sich manchmal heraus, dass sie kleiner ist als im Mietvertragangegeben. In solchen Fällen kann man aber nicht immer die Miete kürzen. Der Bundesgerichtshof(BGH) hat jetzt klargestellt: Wenn sich der Mietvertrag ausdrücklich auf die Zahlder vermieteten Räume bezieht statt auf Angaben zur Wohnraumfläche, ist dieMietminderung unzulässig. (Az: VIII ZR 306/09)
Im umstrittenen Fall wurdein einem Mietvertrag zwar die Größe einer Dachwohnung mit "ca. 54,78 Quadratmeter"angegeben. Zugleich war aber vereinbart worden, dass diese Angabe "wegen möglicherMessfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes" dient. Vielmehr solltesich der "räumliche Umfang der gemieteten Sache aus der Angabe der vermietetenRäume" ergeben.
Der Mieter hatte gleichwohlMietminderung geltend gemacht, da die Wohnung einem Gutachter zufolge nur eine Flächevon knapp 43 Quadratmetern hatte. Der BGH sah in dieser Flächenabweichung allerdingskeinen Mangel: Mieter und Vermieter hätten im Vertrag ausdrücklich vereinbart, dassnicht die Quadratmeterzahl sondern die Angabe der vermieteten Räume zur Bestimmungder Miethöhe dienen soll, heißt es im Urteil.
Quelle: n-tv.de


