Ratgeber

Rufbereitschaft mit Tücken Bei Autounfall muss Arbeitgeber zahlen

Ob Arzt, OP-Schwester oder Techniker: Viele Berufe erfordern eine Rufbereitschaft. Klingelt das Telefon, muss es oft schnell gehen. Wer dann einen Autounfall hat, dem steht Schadenersatz vom Arbeitgeber zu.

Klingelt das Telefon in der Rufbereitschaft, muss es oft schnell gehen.

Klingelt das Telefon in der Rufbereitschaft, muss es oft schnell gehen.

(Foto: dpa)

Nutzen Arbeitnehmer während ihrer Rufbereitschaft ihr Privatauto und haben einen Unfall, muss der Arbeitgebe r für den Schaden aufkommen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Einsatz des Fahrzeugs erforderlich war. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 6 SA 559/12).

In dem Fall hatte ein Fernmeldetechniker an Weihnachten Rufbereitschaft. Als es an der Notrufanlage in einem Tunnel eine Störung gab, musste er ausrücken. Auf der Rückfahrt hatte er einen Unfall. Der Wagen rutschte bei zwei Grad Celsius bei nasser Fahrbahn weg - und stieß gegen eine Betonwand. Von seiner Vollkaskoversicherung erhielt er den Schaden ersetzt - bis auf die Selbstbeteiligung in Höhe von 500 Euro. Den Betrag verlangte er von seinem Arbeitgeber. Ohne Erfolg. Der Arbeitgeber argumentierte, der Mann sei für die Fahrt von seiner Wohnung zur Dienststelle selbst verantwortlich. Denn der Dienst nicht beginne nicht mit dem Verlassen der Wohnung.

Das überzeugte die Richter nicht. Bei der vom Kläger im Rahmen seiner Rufbereitschaft absolvierten Fahrt handelt es
sich nicht um eine Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im herkömmlichen Sinne

Haben Mitarbeiter bei einer Rufbereitschaft mit ihrem Privatauto einen Unfall, besteht Anspruch auf Schadenersatz, befanden sie. Wer Rufbereitschaft hat, müsse sich bei Bedarf so schnell wie möglich zur Arbeitsstelle begeben. Dass der Mitarbeiter sein eigenes Auto benutzt habe, falle in den Risikobereich des Arbeitgebers. Der Einsatz des Privat-Fahrzeugs sei erforderlich gewesen. 

Ein eventuelle Eigenverschulden des Arbeitnehmers schloss das Gericht aus. Dies wäre erst ab einer mittleren Fahrlässigkeit relevant. Er würde in diesem Fall anteilig haften. Laut Gericht sind dem Arbeitnehmer aber weder grobe, noch mittlere Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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