Bewerbungsgespräch Bei unzulässigen Fragen lügen
16.01.2012, 13:40 Uhr
Sofern eine Krankheit keinen unmittelbaren Einfluss auf den Beruf hat, darf man die Wahrheit verschweigen.
(Foto: picture-alliance/ dpa)
Nach seiner Entlassung wird ein Arbeitnehmer zum ersten Mal wieder zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen. Das Gespräch läuft zunächst gut. Doch dann fragt der Arbeitgeber plötzlich nach schweren Erkrankungen wie Epilepsie. Was sollte der Jobsuchende antworten?
Arbeitssuchende müssen bei einem Bewerbungsgespräch nicht auf Fragen nach schweren Erkrankungen antworten. Dasselbe gilt etwa für Fragen nach einer Schwangerschaft, einem Kinderwunsch oder einer Schwerbehinderung. "Die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers haben in diesem Fall Vorrang vor dem Informationsinteresse des Arbeitgebers", erklärt Oberthür. Der Arbeitnehmer könnte daher entweder schweigen oder lügen. Rechtliche Konsequenzen hätte die falsche Antwort nicht.
Von dieser grundsätzlichen Regel gibt es jedoch Ausnahmen: Der Arbeitgeber darf nach einer Krankheit fragen, wenn sie den Arbeitnehmer bei der Ausübung seiner Arbeit beeinträchtigt. "So darf der Personaler zum Beispiel einen LKW-Fahrer fragen, ob er alkoholkrank ist", erläutert Oberthür. Denn kein Arbeitgeber könne guten Gewissens einen Kraftfahrer einstellen, der unkontrolliert trinkt und dadurch womöglich andere Straßenverkehrsteilnehmer gefährdet.
Lügt der Bewerber in so einem Fall, kann das sehr wohl rechtliche Konsequenzen haben. Denn dann darf der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag anfechten. Oberthür empfiehlt, sich im Vorfeld genau zu informieren, auf welche Fragen Arbeitnehmer im Bewerbungsgespräch antworten müssen und auf welche nicht. Als Daumenregel können Arbeitnehmer sich merken, dass Fragen zur Intimsphäre wie Krankheiten und Familienplanung in der Regel nicht beantwortet werden müssen, wenn sie keinen Bezug zum angestrebten Arbeitsplatz haben.
Quelle: ntv.de, dpa