Was der Mutter zusteht Betreuungsunterhalt vom Ex
20.08.2011, 08:37 UhrDie ewige Liebe und Treue versprechen sich viele Paare in der Beziehung. Nüchtern betrachtet sieht das nach ein paar Jahren ganz anders aus. Die Trennung führt - gerade wenn Kinder im Spiel sind - zu Streit über die Höhe des Unterhalts.
Wenn in einer jungen Familie ein Kind geboren wird, ist die Freude groß. Überwältigende Augenblicke erleben die Eltern gemeinsam: Das kleine Wunder, wenn neues Leben entsteht sorgt für viele positive Emotionen.
Ein paar Jahre später kann das allerdings schon ganz anders aussehen. Jede dritte Ehe wird geschieden. Meist kümmert sich die Mutter um die Kinder und der Vater kommt nur noch zu Besuch. Die Mutter hat dann Anspruch auf Betreuungsunterhalt - auch, wenn sie mit dem Vater nicht verheiratet war. Über die Höhe und Dauer der Unterhaltszahlung gibt es oft Streit. Insbesondere, wenn der Vater eine neue Beziehung eingeht und dort weitere Kinder geboren werden, wird das Geld schnell knapp.
Mütter müssen schneller ins Berufsleben zurück
Viele Unterhaltsstreitigkeiten landen deshalb vor Gericht. Seit Anfang 2008 gilt ein neues Unterhaltsrecht. Das frühere Altersphasenmodell wurde abgeschafft. Nach altem Recht hatte die Mutter bis zum 8. Geburtstag das Recht, beim Kind zu bleiben und nicht selbst zu arbeiten. Bis zum 13. Lebensjahr wurde ihr eine Teilzeittätigkeit zugestanden.
Heute müssen alleinerziehende Mütter (oder auch Väter) frühzeitig wieder finanziell auf eigenen Beinen stehen. Lediglich während der ersten drei Lebensjahre eines Kindes darf der betreuende Elternteil zuhause bleiben. Neben dem Kindsunterhalt muss dann in der Regel der Vater auch Unterhalt an die Mutter zahlen. Die Unterhaltszahlungen richten sich nach der Höhe des verfügbaren Nettoeinkommens.
Persönliche Lebenssituation entscheidend
Bereits ab dem dritten Geburtstag des Kindes, wird es ernst. Der betreuende Elternteil muss sich dann zunächst zumindest einen Teilzeitjob suchen. Dies hängt auch von den Lebensbedingungen ab. Besteht die Möglichkeit einer kindgerechten Betreuung im Kindergarten oder Schulhort, muss diese auch genutzt werden. Das hat erst kürzlich der Bundesgerichtshof in einem Urteil klargestellt.
Besteht die Betreuungsmöglichkeit bis 17 Uhr, muss der betreuende Elternteil wieder Vollzeit arbeiten, entschied der BGH im Fall einer alleinerziehenden Mutter, deren Tochter in die dritte Klasse geht (Az.: XII ZR 94/09). Wer länger als bis zum dritten Lebensjahr des Kindes Betreuungsunterhalt will, müsse die Gründe dafür darlegen und beweisen, entscheiden die Richter. Es muss nun weiter von Fall zu Fall abgewogen werden. Die persönliche Betreuung der Mutter hat zwar keinen Vorrang mehr, aber man gesteht Scheidungskindern unter Umständen zu, dass sie besondere Zuwendung brauchen, um Verhaltensauffälligkeiten, Stress und schlechte Schulnoten zu verhindern.
Gericht entscheidet im Einzelfall
Letztlich entscheiden die Familiengerichte über den Einzelfall. Das Alter allein reicht als Begründung für besondere Zuwendung nicht mehr aus. Möchte die Mutter weiterhin Betreuungsunterhalt in Anspruch nehmen, muss sie sich darauf einstellen, dem Gericht ihre genauen Lebensbedingungen und die des Kindes zu schildern, die sie in ihrer Erwerbsmöglichkeit einschränken.
Dabei wird dem betreuenden Elternteil neben der Hausaufgabenbetreuung, der Begleitung des Kindes zu Freizeitaktivitäten oder dem Musikunterricht und der Führung des Haushalts auch Zeit für sich selbst eingeräumt. Dadurch soll die sogenannte "überobligatorische Belastung" des betreuenden Elternteils vermieden werden.
Quelle: ntv.de