Wenn das Opfer zum Täter wird Darf man Horrorclowns verprügeln?
24.10.2016, 13:35 Uhr
Wer beobachtet, dass ein Übeltäter einen anderen Menschen erschreckt, bedroht oder verletzt, darf dem Opfer im Rahmen der Nothilfe zur Hilfe eilen.
(Foto: dpa)
Deutschland hat Angst. Vor einem dümmlichen Trend: Grusel-Clowns. Doch was ein Spaß sein soll, kann böse enden. Stellt sich die Frage: Was dürfen die entarteten Zirkusfiguren und was dürfen deren Opfer?
Nein, es ist nicht sehr lustig, arglose Bürger in grauenhafter Verkleidung in Angst und Schrecken zu versetzen. Und dennoch finden sich immer mehr Menschen, die genau daran Freude haben.
Doch die zahlreichen Übergriffe der letzten Tage sorgen nicht nur für vermehrte mediale Aufmerksamkeit, auch Politik und Polizei nehmen sich der entarteten Zirkusfiguren an und schicken deutliche Warnungen an die vermeintlichen Spaßvögel. Zeit also, zu klären, was den "Horrorclowns" tatsächlich erlaubt ist und wie sich deren Opfer zur Wehr setzen dürfen.
Darf man sich verkleiden?
Grundsätzlich ist hierzulande eine Menge erlaubt. So etwa, sich zu verkleiden. Ganzjährig. Wer also beispielsweise den Wunsch hegt, als Donald Duck durchs Leben zu gehen, kann dies grundsätzlich tun. Es sei denn, er wird beispielsweise beim Betreten einer Bank dazu aufgefordert, die Entenmaske abzunehmen. In diesem Fall muss dem jeweiligen Hausrecht gefolgt werden. Andernfalls kann dem Erpel der Zugang durch das Hausrecht verwehrt werden. Und auch bei Demonstrationen darf sich nicht nach Herzenslust verkleidet werden. Dies könnte ansonsten als Vermummung gewertet und von der Polizei untersagt werden.
Anders sieht die Sache allerdings aus, wenn die Verkleidung eine "Erregung öffentlichen Ärgernisses" darstellt. Dies kann in der Öffentlichkeit durch die Polizei oder die Ordnungsämter verboten werden. Meist ist dies bei Nackten der Fall, auch wenn diese natürlich nicht verkleidet sind. Leider. Selbstverständlich ist es auch nicht erlaubt, eine Verkleidung zu wählen, deren Symbolik verboten ist. In Naziuniform in die U-Bahn zu steigen, wäre nicht nur untersagt, sondern ein Straftatbestand. Wie das Tragen einer Burka in Hinblick auf die erwähnten Thematiken zu bewerten ist, ist hingegen vom Gesetzgeber noch nicht eindeutig entschieden. Unstrittig ist jedoch, dass es sich bei einer Burka um keine Verkleidung handelt.
Bleibt also festzuhalten: Wer unbedingt als Clown in Erscheinung treten möchte, darf dies zunächst auch tun. Aber maskiert oder nicht: Eine Straftat ist eine Straftat. Womit wir bei der nächsten Frage wären.
Was dürfen die Clowns nicht?
Jemanden belästigen oder erschrecken. Und schon gar nicht tätlich angreifen. Sowohl Nötigung als auch Körperverletzung stellen eine Straftat dar, die entsprechend geahndet werden kann. Betroffene sind in diesem Falle gut beraten, Strafanzeige bei der Polizei zu stellen. Zudem ist es den Horrorclowns verboten, entsprechende Videos ihrer Taten im Internet zur Schau zu stellen. Zwar können sich die Täter dadurch leicht selbst überführen, was grundsätzlich erwünscht ist. Vor allem aber verstoßen sie damit gegen das Persönlichkeitsrecht ihres Opfers. Auch das kann als eine Straftat gewertet werden.
Dürfen sich die Opfer wehren?
Ja. Es ist grundsätzlich zulässig, sich gegen einen Angreifer zur Wehr zur setzen und sich in Notwehr zu verteidigen. Aber es muss dazu das relativ mildeste Mittel gewählt werden. Und dies richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, die Abwehrmaßnahme muss verhältnismäßig sein. Hierbei ist zu beachten, wie gefährlich der Angriff tatsächlich ist oder empfunden wird und welche entsprechenden Verteidigungsmaßnahmen dem Opfer zur Verfügung stehen. Grundsätzlich gilt: Je gefährlicher ein Angriff ist, umso heftigere Abwehrmaßnahmen sind erlaubt. Im konkreten Fall hat aber ein Richter darüber zu entscheiden, ob der Einsatz der Abwehrmaßnahme angemessen war und ob tatsächlich eine Notwehrsituation vorlag. Wer meint, einen Horrorclown ob seiner bloßen Anwesenheit ohne eine Notsituation zu attackieren, würde sich also selbst strafbar machen.
Sollen und dürfen Dritte einschreiten?
Ja. Wer beobachtet, dass ein Übeltäter einen anderen Menschen erschreckt, bedroht oder verletzt, darf dem Opfer im Rahmen der Nothilfe zur Hilfe eilen. Die Wahl der Mittel gilt in diesem Fall analog zur Notwehr. Dabei ist es auch erlaubt, den Täter festzuhalten, bis die Polizei eintrifft. Wer lieber wegsieht, macht sich unter Umständen sogar wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar.
Dennoch sollte davon abgesehen werden, prophylaktisch Jagd auf die Gruselfiguren zu machen. Sich in Bürgerwehren zu organisieren, ist keinesfalls zielführend, wie die Polizei warnt. Das Gewaltmonopol liegt in Deutschland beim Staat. Andere Passanten auf die Anwesenheit eines Horroclowns aufmerksam zu machen und diesem dadurch die Tour zu vermasseln, kann hingegen ein probates Mittel sein, um dem dümmlichen Treiben ein Ende zu setzen.
Quelle: ntv.de