BGH stärkt Vermieterrechte Eigenbedarf für berufliche Zwecke
27.09.2012, 10:09 UhrDie Absicht des Vermieters, eine Mietwohnung zu rein beruflichen Zwecken zu nutzen, kann ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses darstellen, urteilt der Bundesgerichtshof.

Die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit ist nicht geringer zu bewerten als der gesetzlich geregelte Eigenbedarf des Vermieters zu Wohnzwecken.
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Vermieter können Mietverträge auch dann wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn sie ihre Wohnung zu rein beruflichen Zwecken nutzen wollen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Damit gab er einem Berliner Anwalt recht. Dieser hatte seinen Mietern - einer dreiköpfigen Familie - gekündigt, weil seine Ehefrau die Wohnung für ihre Anwaltskanzlei nutzen will.
Als die Mieter Widerspruch einlegten, erhob er Räumungsklage. Damit scheiterte er zunächst vor Gericht. Die Vorinstanzen stuften das Interesse der Familie, ihren Lebensmittelpunkt zu behalten, höher ein als das Interesse an einer gewerblichen Nutzung.
Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass auch dann, wenn der Vermieter die vermietete Wohnung ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit oder die eines Familienangehörigen nutzen will, ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses gemäß § 573 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vorliegen kann.
Dieses ist aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit nicht geringer zu bewerten als der in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gesetzlich geregelte Eigenbedarf des Vermieters zu Wohnzwecken. Das gilt umso mehr, wenn sich die selbst genutzte Wohnung des Vermieters und die vermietete Wohnung in demselben Haus befinden. Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da dieses zu den für die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung maßgeblichen Umständen keine Feststellungen getroffen und nicht geprüft hat, ob Härtegründe nach § 574 BGB vorliegen.
Ob die Familie im konkreten Fall ausziehen muss, ist indes noch nicht gewiss. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn sie für den Mieter keine unerträgliche Härte darstellt, etwa weil eine vergleichbare Ersatzwohnung viel teurer wäre.
Quelle: ntv.de, awi/dpa