Unfallflucht nach Kollision? Einkaufswagen ist kein Fahrzeug
13.03.2012, 11:10 UhrEin voll beladener Einkaufswagen macht sich auf dem Parkplatz selbstständig und rammt ein geparktes Auto. Der Mann, dem das passiert ist, wartet aber nicht auf den Besitzer, sondern verlässt den Ort des Geschehens ohne ein Nachricht an den Geschädigten. Dafür soll ihm der Führerschein entzogen werden. Zu Recht?

Schäden durch Einkaufswagen sind laut Gericht keine "typische Gefahr des Straßenverkehrs".
(Foto: picture alliance / dpa)
Einkaufswagen sind keine Fahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Wer mit einem Einkaufswagen auf einem Parkplatz ein Auto lädiert und sich dann im eigenen PKW aus dem Staub macht, begeht deshalb keine Fahrerflucht im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Auf dieses Urteil des Landesgericht Düsseldorf macht die Deutsche Anwaltshotline aufmerksam (Az. 29 Ns 3/11).
Der Betroffene war gerade mit dem Ausladen eines seiner zwei Einkaufswagen beschäftigt, als sich der andere Wagen selbstständig machte und gegen einen in einer gegenüberliegenden Parklücke abgestellten Alfa Romeo prallte. Dabei entstand ein Schaden von rund 1500 Euro. Obwohl er den Aufprall und auch die Beschädigung wahrgenommen hatte, holte sich der Mann den Ausreißer einfach zurück und brauste schließlich mit seinem Auto davon. Das zuständige Amtsgericht verurteilte ihn wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen und drei Monaten Fahrverbot.
Keiner saß im Auto
Das Landesgericht revidierte das Urteil in der anschließenden Berufungsverhandlung: "Der Tatbestand einer Fahrerflucht setzt das unerlaubte Entfernen vom Ort des Geschehenes nach einem Verkehrsunfall voraus, bei dem sich die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verwirklicht haben", erklärt Rechtsanwältin Daniela Grünblatt-Sommerfeld. Das wäre der Fall gewesen, wenn sich im Zuge der Kollision wenigstens einer der Beteiligten mit einem Fahrzeug fortbewegt hätte. Allein die Bewegung des Einkaufswagens reicht dafür nicht.
Zwar kann es auch ohne Beteiligung eines Fahrzeugs zu einem Verkehrsunfall kommen, etwa beim Zusammenprall zweier Fußgänger. Im vorliegenden Fall hat allerdings weder das Auto des Geschädigten noch das des Verursachers in irgendeiner Weise zum eigentlichen Crash beigetragen. Das Wegrollen eines Einkaufswagens auf einem Parkplatz hat mit der besonderen Schadensträchtigkeit und den typischen Vorgängen des öffentlichen Straßenverkehrs nichts zu tun. Womit von einer "Fahrerflucht" keine Rede sein kann.
Quelle: ntv.de, ino