Einkommensteuer steigt Firmenwagen ist nicht gratis
06.10.2010, 14:30 UhrWer vom Arbeitgeber einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt bekommt, freut sich zunächst. Doch ganz gratis ist das Fahrzeug meist nicht, da es die Einkommensteuer erhöht.

Ein teurer Firmenwagen kann die Steuerlast deutlich erhöhen, wenn der Arbeitgeber diese nicht übernimmt.
(Foto: Frank Kropp, pixelio.de)
Ein Firmenwagen ist ein beliebtes Mittel, um Mitarbeiter am Unternehmenserfolg zu beteiligen. Einer Benchmarkstudie des CRF Instituts, in welche die Daten von mehr als 300 Unternehmen in neun europäischen Ländern einflossen, liegt der Firmenwagen mit 93 Prozent auf Platz drei der am häufigsten angebotenen Zusatzleistungen.
Der Firmenwagen wird in der Regel nicht nur für dienstliche Fahrten zur Verfügung gestellt, sondern darf auch für private Fahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzte werden. Allerdings stellen die privaten Fahrten für den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil dar, der zu versteuern ist.
Fahrtenbuch oder Pauschale
Hierfür sieht der Gesetzgeber zwei Möglichkeiten vor. Um sich die Führung eines Fahrtenbuchs zu ersparen, kann die Besteuerung pauschal nach der 1%-Regelung erfolgen. Hierbei wird als geldwerter Vorteil monatlich ein Prozent des Inlands-Listenpreises inklusive Mehrwertsteuer für ein neues Fahrzeug angesetzt. Hinzu kommt die Nutzung für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Diese werden im Fall der Pauschalbesteuerung monatlich mit 0,03 Prozent des Inlands-Listenpreises inklusive Mehrwertsteuer für ein neues Fahrzeug angesetzt.
Kostet der Dienstwagen also beispielsweise 30.000 Euro, beträgt der geldwerte Vorteil 300 Euro pro Monat. Hinzu kommt noch die Nutzung für den Weg zur Arbeit. Sind zum Beispiel 20 Kilometer zurückzulegen, erhöht sich der geldwerte Vorteil um weitere 180 Euro. Bei einem Monatsgrundgehalt eines Arbeitnehmers in Höhe von 2500 Euro kämen also 480 Euro hinzu, die vom Finanzamt als Einkommen gesehen werden. Der steuerpflichtige Lohn beträgt im Beispiel 2980 Euro.
Alternativ zur pauschalen Besteuerung können auch die tatsächlichen Kosten zum Ansatz gebracht werden. Das setzt voraus, dass ein Fahrtenbuch geführt wird. Darin muss jede Fahrt peinlichst genau aufgeführt und als Privat- oder Geschäftsfahrt gekennzeichnet werden, wobei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Privatfahrten zählen.
Werbungskosten und Ausnahmeregelungen
Da indirekt zunächst die Kosten für die Fahrt zur Arbeitsstätte selbst getragen werden müssen, können diese wiederum als Werbungskosten geltend gemacht werden. Insgesamt hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, die für den Arbeitnehmer anfallenden Lohnsteuern zu übernehmen. Auch eine private Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers an den Fahrzeugkosten mindert den geldwerten Vorteil. Hier kommt beispielsweise eine Gehaltsumwandlung in Betracht, nicht aber die Übernahme von laufenden Kosten wie zum Beispiel Spritkosten.
Allerdings gibt es auch einige Fälle, in denen für den Firmenwagen keine Lohnsteuer fällig wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn einem Arbeitnehmer ein Montagewagen überlassen wird, der bei Rufbereitschaft umgehend von zu Hause aus zum Einsatzort fährt. Außerdem besteht kein geldwerter Vorteil, wenn der Arbeitnehmer mit dem Firmenwagen nach Hause fährt, um von dort aus am nächsten Tag den Einsatzort zu erreichen. Voraussetzung ist hierbei, dass der Arbeitgeber dadurch Kosten spart. In beiden Fällen sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass Privatfahrten verboten sind.
Quelle: ntv.de