Ratgeber

Einkommensteuer steigtFirmenwagen ist nicht gratis

06.10.2010, 14:30 Uhr
imageAlexander Klement

Wer vom Arbeitgeber einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt bekommt, freut sich zunächst. Doch ganz gratis ist das Fahrzeug meist nicht, da es die Einkommensteuer erhöht.

Ein

Firmenwagen ist ein beliebtes Mittel, um Mitarbeiter am Unternehmenserfolg zu

beteiligen. Einer Benchmarkstudie des CRF Instituts, in welche die Daten von

mehr als 300 Unternehmen in neun europäischen Ländern einflossen, liegt der

Firmenwagen mit 93 Prozent auf Platz drei der am häufigsten angebotenen

Zusatzleistungen.

Der

Firmenwagen wird in der Regel nicht nur für dienstliche Fahrten zur Verfügung

gestellt, sondern darf auch für private Fahrten sowie für Fahrten zwischen

Wohnung und Arbeitsstätte genutzte werden. Allerdings stellen die privaten

Fahrten für den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil dar, der zu versteuern

ist.

Fahrtenbuch oder Pauschale

Hierfür

sieht der Gesetzgeber zwei Möglichkeiten vor. Um sich die Führung eines

Fahrtenbuchs zu ersparen, kann die Besteuerung pauschal nach der 1%-Regelung

erfolgen. Hierbei wird als geldwerter Vorteil monatlich ein Prozent des

Inlands-Listenpreises inklusive Mehrwertsteuer für ein neues Fahrzeug

angesetzt. Hinzu kommt die Nutzung für die Fahrten zwischen Wohnung und

Arbeitsstätte. Diese werden im Fall der Pauschalbesteuerung monatlich mit 0,03

Prozent des Inlands-Listenpreises inklusive Mehrwertsteuer für ein neues

Fahrzeug angesetzt.

Kostet

der Dienstwagen also beispielsweise 30.000 Euro, beträgt der geldwerte Vorteil

300 Euro pro Monat. Hinzu kommt noch die Nutzung für den Weg zur Arbeit. Sind

zum Beispiel 20 Kilometer zurückzulegen, erhöht sich der geldwerte Vorteil um

weitere 180 Euro. Bei einem Monatsgrundgehalt eines Arbeitnehmers in Höhe von

2500 Euro kämen also 480 Euro hinzu, die vom Finanzamt als Einkommen gesehen

werden. Der steuerpflichtige Lohn beträgt im Beispiel 2980 Euro.

Alternativ

zur pauschalen Besteuerung können auch die tatsächlichen Kosten zum Ansatz

gebracht werden. Das setzt voraus, dass ein Fahrtenbuch geführt wird. Darin

muss jede Fahrt peinlichst genau aufgeführt und als Privat- oder Geschäftsfahrt

gekennzeichnet werden, wobei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als

Privatfahrten zählen.

Werbungskosten und Ausnahmeregelungen

Da

indirekt zunächst die Kosten für die Fahrt zur Arbeitsstätte selbst getragen

werden müssen, können diese wiederum als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Insgesamt hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, die für den Arbeitnehmer

anfallenden Lohnsteuern zu übernehmen. Auch eine private Kostenbeteiligung des

Arbeitnehmers an den Fahrzeugkosten mindert den geldwerten Vorteil. Hier kommt

beispielsweise eine Gehaltsumwandlung in Betracht, nicht aber die Übernahme von

laufenden Kosten wie zum Beispiel Spritkosten.

Allerdings

gibt es auch einige Fälle, in denen für den Firmenwagen keine Lohnsteuer

fällig wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn einem Arbeitnehmer ein

Montagewagen überlassen wird, der bei Rufbereitschaft umgehend von zu Hause aus

zum Einsatzort fährt. Außerdem besteht kein geldwerter Vorteil, wenn der

Arbeitnehmer mit dem Firmenwagen nach Hause fährt, um von dort aus am nächsten

Tag den Einsatzort zu erreichen. Voraussetzung ist hierbei, dass der

Arbeitgeber dadurch Kosten spart. In beiden Fällen sollten Arbeitgeber und

Arbeitnehmer vereinbaren, dass Privatfahrten verboten sind.