Einkommensteuer steigtFirmenwagen ist nicht gratis
Wer vom Arbeitgeber einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt bekommt, freut sich zunächst. Doch ganz gratis ist das Fahrzeug meist nicht, da es die Einkommensteuer erhöht.
Ein
Firmenwagen ist ein beliebtes Mittel, um Mitarbeiter am Unternehmenserfolg zu
beteiligen. Einer Benchmarkstudie des CRF Instituts, in welche die Daten von
mehr als 300 Unternehmen in neun europäischen Ländern einflossen, liegt der
Firmenwagen mit 93 Prozent auf Platz drei der am häufigsten angebotenen
Zusatzleistungen.
Der
Firmenwagen wird in der Regel nicht nur für dienstliche Fahrten zur Verfügung
gestellt, sondern darf auch für private Fahrten sowie für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte genutzte werden. Allerdings stellen die privaten
Fahrten für den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil dar, der zu versteuern
ist.
Fahrtenbuch oder Pauschale
Hierfür
sieht der Gesetzgeber zwei Möglichkeiten vor. Um sich die Führung eines
Fahrtenbuchs zu ersparen, kann die Besteuerung pauschal nach der 1%-Regelung
erfolgen. Hierbei wird als geldwerter Vorteil monatlich ein Prozent des
Inlands-Listenpreises inklusive Mehrwertsteuer für ein neues Fahrzeug
angesetzt. Hinzu kommt die Nutzung für die Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte. Diese werden im Fall der Pauschalbesteuerung monatlich mit 0,03
Prozent des Inlands-Listenpreises inklusive Mehrwertsteuer für ein neues
Fahrzeug angesetzt.
Kostet
der Dienstwagen also beispielsweise 30.000 Euro, beträgt der geldwerte Vorteil
300 Euro pro Monat. Hinzu kommt noch die Nutzung für den Weg zur Arbeit. Sind
zum Beispiel 20 Kilometer zurückzulegen, erhöht sich der geldwerte Vorteil um
weitere 180 Euro. Bei einem Monatsgrundgehalt eines Arbeitnehmers in Höhe von
2500 Euro kämen also 480 Euro hinzu, die vom Finanzamt als Einkommen gesehen
werden. Der steuerpflichtige Lohn beträgt im Beispiel 2980 Euro.
Alternativ
zur pauschalen Besteuerung können auch die tatsächlichen Kosten zum Ansatz
gebracht werden. Das setzt voraus, dass ein Fahrtenbuch geführt wird. Darin
muss jede Fahrt peinlichst genau aufgeführt und als Privat- oder Geschäftsfahrt
gekennzeichnet werden, wobei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als
Privatfahrten zählen.
Werbungskosten und Ausnahmeregelungen
Da
indirekt zunächst die Kosten für die Fahrt zur Arbeitsstätte selbst getragen
werden müssen, können diese wiederum als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Insgesamt hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, die für den Arbeitnehmer
anfallenden Lohnsteuern zu übernehmen. Auch eine private Kostenbeteiligung des
Arbeitnehmers an den Fahrzeugkosten mindert den geldwerten Vorteil. Hier kommt
beispielsweise eine Gehaltsumwandlung in Betracht, nicht aber die Übernahme von
laufenden Kosten wie zum Beispiel Spritkosten.
Allerdings
gibt es auch einige Fälle, in denen für den Firmenwagen keine Lohnsteuer
fällig wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn einem Arbeitnehmer ein
Montagewagen überlassen wird, der bei Rufbereitschaft umgehend von zu Hause aus
zum Einsatzort fährt. Außerdem besteht kein geldwerter Vorteil, wenn der
Arbeitnehmer mit dem Firmenwagen nach Hause fährt, um von dort aus am nächsten
Tag den Einsatzort zu erreichen. Voraussetzung ist hierbei, dass der
Arbeitgeber dadurch Kosten spart. In beiden Fällen sollten Arbeitgeber und
Arbeitnehmer vereinbaren, dass Privatfahrten verboten sind.