Trotz Krankschreibung Fitnessstudio nicht verboten
24.04.2012, 11:17 UhrBei Krankheiten soll man sich schonen. Wer die Zeit einer Krankschreibung nutzt, um Marathon zu laufen, muss mit einer Kündigung rechnen. Anders sieht es aus, wenn man sich nur im Fitnessstudio betätigt, wie das Landesarbeitsgericht Köln entscheidet.
Wird ein krankgeschriebener Mitarbeiter bei sportlichen Freizeitübungen gesichtet, ist das nicht unbedingt ein Beweis dafür, dass seine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht ist. Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung darf der Arbeitgeber nur bei schwerwiegenden Gründe in Zweifel stellen. Allein der beobachtete Besuch in einem Fitnessstudio reicht dafür nicht aus, wie das Landesarbeitsgericht Köln entschied.
In dem Fall ging es um die Entlohnung eines inzwischen entlassenen Kfz-Prüfingenieurs, der am Ende des Arbeitsverhältnisses einen Monat krankgeschrieben war. Der Mann hatte für diese Zeit ein ärztliches Attest vorgelegt, war dann aber bei sportlichen Aktivitäten in einem Fitnessstudio beobachtet worden. Sein Noch-Arbeitgeber, mit dem es zuvor bereits Ärger gegeben hatte, interpretierte das als Vortäuschung einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und zahlte kein Gehalt.
Zu Unrecht, wie die Kölner Landesarbeitsrichter befanden. Der Mann habe einen Anspruch auf Fortzahlung des Festgehaltes als Krankenvergütung entsprechend dem Entgeltfortzahlungsgesetz. "Dem vorgelegten ärztlichen Attest kommt per se ein sehr hoher Beweiswert zu, während Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitgeber von diesem erst näher darzulegen und notfalls zu beweisen wären", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold von der Deutschen Anwaltshotline.
Im konkreten Fall hatte der Mann an einem grippalen Infekt gelitten und in dem Fitnessstudio laut eigenen Angaben lediglich leichtere Übungen gegen Nackenverspannungen ausgeführt. Das wollte er nicht als Indiz für eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit gewertet wissen, sondern im Gegenteil als Maßnahme, die Genesung voranzubringen.
Quelle: ntv.de, ino