Ratgeber

Bedürftiger Großgrundbesitzer Hartz IV trotz Mehrfamilienhaus

Haus und Ländereien besitzen und gleichzeitig Hartz IV bekommen - geht das? Unter Umständen schon, stellt jetzt das Bayerische Landessozialgericht klar. Dann nämlich, wenn sich die Vorbesitzer aus guten Gründen einen Rückübertragungsanspruch bei Weiterverkauf zugesichert haben.

Muss man eine Immobilie zu Geld machen, bevor man Hartz IV beantragt? Nicht unbedingt: Das selbst bewohnte Eigenheim kann man behalten, sofern es von "angemessener" Größe ist. Anders liegt der Fall bei vermieteten Immobilien, sie zählen zum verwertbaren Vermögen – vorausgesetzt, sie sind auch marktfähig. Dafür müssen sie allerdings auch ohne die Zustimmung Dritter übertragen werden können, wie nun das Bayerische Landessozialgericht in einem interessanten Fall entschieden hat (L 11 AS 675/10).

Der Kläger hatte von seinen Eltern ein Mehrfamilienhaus sowie verpachtete landwirtschaftliche Flächen übertragen bekommen. Im Grundbuch hatten sich die Eltern allerdings einen Rückübertragungsanspruch vorbehalten, falls das Grundeigentum ohne ihre Zustimmung weiter veräußert werden sollte. Außerdem war das Grundstück bis 2017 notariell dem Enkelkind zugesichert. Damit wollten die Eltern verhindern, dass ihr Sohn die Immobilien verschleudert, weil sie dessen Umgang mit Geld kannten.  

Eltern hatten gute Gründe

Als der Mann Hartz-IV-Leistungen beantragte, lehnte das Jobcenter ab. Er sei nicht bedürftig, schließlich besitze er ein Mehrfamilienhaus und über zwölf Hektar landwirtschaftliche Nutzflächen. Das Sozialgericht hatte die Entscheidung des Jobcenters bestätigt und Leistungen der Grundsicherung ebenfalls versagt.

Das Bayerische Landessozialgericht sah das anders. Haus und Grund des Klägers sind dem Urteil zufolge kein verwertbares und marktfähiges Vermögen. Das verhindere der grundbuchgesicherte Rückübertragungsanspruch. Diesen hätten die Eltern nicht unbedingt eingerichtet, um dem Sohn Hartz-IV-Leistungen zu sichern, sondern um das Vermögen dem Enkelkind zu erhalten. Ein sittenwidriges Zusammenwirken des Klägers und seiner Eltern zulasten der Grundsicherung liege somit nicht vor.

Quelle: ntv.de, ino

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