Trotz abgeschlossener Berufsausbildung Im dualen Studium gibt's weiter Kindergeld
04.11.2013, 11:23 UhrKindergeld wird so lange gezahlt, bis die erste Ausbildung abgeschlossen ist. Aber wie ist das bei Studenten, die zweigleisig fahren und nebenbei eine Berufsausbildung machen? Ein Urteil schafft Klarheit.
Parallel zur Uni noch eine Berufsausbildung absolvieren – bei einem dualen Studium ist das möglich. Ist der Berufsabschluss scho n vor dem Bachelor erreicht, kann es aber Ärger um das Kindergeld geben. Denn das wird in der Regel nur bis zum Ende der Erstausbildung gezahlt. Jetzt hat das Finanzgericht (FG) Münster Klarheit geschaffen: Entscheidend ist demnach, wann das komplette Studium abgeschlossen ist (Az.: 2 K 2949/12 Kg).
Geklagt hatte eine Mutter, deren Sohn nach dem Abitur ein duales Studium zum Bachelor im Studiengang Steuerrecht begonnen hatte. Neben dem Studium absolvierte er eine studienintegrierte praktische Ausbildung zum Steuerfachangestellten. Beides schloss der junge Mann erfolgreich ab: Die Prüfung zum Steuerfachangestellten legte er bereits im Jahr 2011 ab, der Bachelor wurde ihm im März 2013 – noch vor Vollendung des 25. Lebensjahres – verliehen. Die Familienkasse stoppte aber schon im Januar 2012 das Kindergeld. Der Grund: Die Erstausbildung sei bereits mit der Prüfung zum Steuerfachangestellten im Jahr 2011 beendet gewesen. Das erst später beendete Studium stelle eine Zweitausbildung dar.
Das FG Münster sah das nun anders: Der Sohn der Klägerin habe sich noch bis zum Abschluss seines Studiums in einer Berufsausbildung befunden. Die seit 2012 geltende gesetzliche Neuregelung, die den Anspruch auf Kindergeld einschränke, wenn das Kind seine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen habe, stehe dem nicht entgegen. Ein ausbildungs- und praxisintegrierender Studiengang sei als Erstausbildung bzw. Erststudium anzusehen. Dieser sei erst abgeschlossen, wenn der angestrebte akademische Grad erreicht sei oder das Studium aus anderen Gründen ende.
Noch ist das letzte Wort nicht gesprochen: Die Familienkasse hat gegen die Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Quelle: ntv.de, ino