Ratgeber

Gekaufte Braut Kein Geld zurück

Wenn vor einer Hochzeit Geldsummen zwischen den beteiligten Familien fließen, dann handeln diese auf eigenes Risiko. Nach deutschem Recht ist das Geld nicht wieder einklagbar, hat jetzt das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Geld weg, Frau weg - Brautverkäufe haben in Deutschland keine Rechtsgrundlage.

Geld weg, Frau weg - Brautverkäufe haben in Deutschland keine Rechtsgrundlage.

Die deutsche Justiz will dem Verkauf von Bräuten in der Bundesrepublik einen Riegel vorschieben. Das Geld für eine gekaufte Ehefrau sei hierzulande auch nach der Trennung nicht einklagbar, hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm jetzt klargestellt. Das Gericht hatte über eine Ehe unter Kurden zu verhandeln. Verwandte des Ehemannes hatten das Brautgeld zurückgefordert, als die Braut vor ihm geflohen war.

Wenn die Familie des Bräutigams Geld zahle, damit eine Ehe zustande komme, verletze dies "die Freiheit der Eheschließung und die Menschenwürde" (Az.: I-18 U 88/10), so das OLG. Es solle kein Anreiz zum Abschluss von Brautpreisabreden mehr bestehen. Daher müsse deutlich gemacht werden, dass solche Verabredungen nur auf eigenes Risiko erfolgen können.

Religionsrecht gilt nicht

"Die Beteiligten sind Angehörige des jesidischen Glaubens", erläuterte eine OLG-Sprecherin den Fall. Die Ehe wurde im Juni 2007 geschlossen. "Die Kläger - der Bruder und die Schwägerin des Bräutigams - zahlten an den Vater der Braut vor der Eheschließung 8000 Euro." Noch vor dem ersten Hochzeitstag verließ die damals 19-Jährige den Mann, der sie  in der Ehe vergewaltigt hatte.

"Das sogenannte "Brautgeld" verlangten die Kläger nunmehr mit der Behauptung zurück, es habe entsprechend des jesidischen Glaubens eine Abrede gegeben", so die OLG-Sprecherin weiter. Das Geld sei für die Ehe gezahlt worden. Es müsse zurückgegeben werden, wenn Braut und Bräutigam weniger als ein Jahr zusammenleben. Laut Entscheidung des 18. Zivilsenats ist dies nach deutschem Recht nicht einklagbar. Weil das Geschäft sittenwidrig ist, könnten Verwandte des Bräutigams der anderen Familie auch keine ungerechtfertigte Bereicherung vorwerfen.

Quelle: ntv.de, dpa

Newsletter
Ich möchte gerne Nachrichten und redaktionelle Artikel von der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH per E-Mail erhalten.
Nicht mehr anzeigen