Zimmervermietung an Prostituierte Kein Hotelier-Bonus für Bordellbetreiber
23.10.2013, 16:07 UhrAuf Druck der FDP wurde im Jahr 2010 die Mehrwertsteuer für Hotelübernachtungen von 19 Prozent auf den ermäßigten Satz von sieben Prozent gesenkt. Doch diese Vergünstigung gilt nicht für Bordellbetreiber die ihre Zimmer an Prostituierte vermieten, wie der Bundesfinanzhof entscheidet.

Eine Beherbung setzt die Überlassung eines Zimmers an einen Gast als Unterkunft voraus
(Foto: picture alliance / dpa)
Wer in einem Eroscenter Zimmer an Prostituierte vermietet, überlässt diesen keine "Wohn- und Schlafräume zur kurzfristigen Beherbergung" und muss die vollen 19 Prozent Umsatzsteuer abführen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mitgeteilt AZ.: V R 18/12).
In dem verhandelten Fall hatte ein Bordellbetreiber Zimmer an Prostituierte vermietete. Diese sogenannten Erotikzimmer waren mit Doppelbett, Waschbecken, WC, Bidet, Whirlpool und Spiegeln ausgestattet. Der Tagespreis - je nach Ausstattung 110 bis 170 Euro umfasste volle Verpflegung; Bettwäsche und Handtücher wurden gestellt. Die Flure zu den Zimmern waren videoüberwacht. Der Bordellbetreiber verzichtete auf die Steuerfreiheit und unterwarf die Leistungen in der Umsatzsteuervoranmeldung dem ermäßigten Steuersatz. Finanzamt und Finanzgericht versteuerten die Umsätze aber nach dem Regelsteuersatz.
Dagegen wehrte sich der Bordellbesitzer mit einer Klage. Vergeblich, denn der BFH stimmte der Argumentation der Finanzbehörden zu. Vermietet demnach ein Unternehmer Wohn- und Schlafräume, die er zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, so ist diese Leistung anders als die auf Dauer angelegte Vermietung steuerpflichtig (§ 4 Nr. 12 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes - UStG), unterliegt aber nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG dem ermäßigten Steuersatz.
Bei einem Bordell fehle allerdings das Tatbestandsmerkmal der "Beherbergung". Die Zimmer werden von den Prostituierten " für gewerbliche Zwecke zur Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt", so die Richter. "Eine Beherbung setze aber die Überlassung an einen Gast als Unterkunft voraus. Die Raumüberlassung dürfe nicht anderen Zwecken dienen", argumentierte das Gericht.
Im Rahmen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes war die Mehrwertsteuer im Jahr 2010 für Hotelübernachtungen von 19 Prozent auf den ermäßigten Satz von sieben Prozent gesenkt worden.
Quelle: ntv.de, awi