Staat zahlt nur bei tätlichem Angriff Keine Entschädigung nach Erpressung
21.01.2014, 17:00 UhrKnapp einen Monat lang versetzt ein Erpresser eine Frau in seiner Nachbarschaft in Angst und Schrecken. Der Mann wird gefasst, doch für die Frau geht der Alptraum mit Angstzuständen und Schlafstörungen weiter. Opferentschädigung steht ihr dennoch nicht zu.

Die Erpressung hat psychische Schäden hinterlassen. Doch dafür gibt es keine Entschädigung.
(Foto: dpa)
Der Staat ist dafür verantwortlich, seine Bürger vor Gewalttaten zu schützen. Gelingt das nicht, können Opfer unter Umständen eine staatliche Entschädigung verlangen. Geld bekommen sie aber nur, wenn es tatsächlich zu einem tätlichen Angriff gekommen ist. Das hat jetzt das Landessozialgericht Niedersachsen klargestellt. Für die psychischen Folgen einer Erpressung muss der Staat dem Urteil zufolge nicht aufkommen (Az.: L 10 VE 46/12). Die Revision wurde nicht zugelassen
Im konkreten Fall hatte eine Apothekerin aus dem Kreis Goslar innerhalb eines knappen Monats fünf Erpresserschreiben erhalten. Eins war an ihre Terrassentür geheftet, andere wurden in den Briefkasten ihrer Apotheke eingeworfen. Der Täter forderte darin die Zahlung von 9000 Euro. Ansonsten drohe ihr und ihren Kindern der Tod und ihr Haus werde angezündet. Außerdem kündigte der Täter in drastischen Worten an, es komme zur Vergiftung von Lebensmitteln und Anschlägen auf fahrende Autos, wenn nicht gezahlt werde.
Die Frau wandte sich sofort an die Polizei. Mehrere Geldübergaben scheiterten danach, weil der Täter Angst vor Entdeckung hatte. Am Ende fasste die Polizei den Mann, der in der Nachbarschaft wohnte.
Risiko war überschaubar
Einige Monate später klagte die Apothekerin wegen massiver psychischer Probleme auf eine Entschädigung. Bei ihr bestehe ein posttraumatisches Belastungssyndrom mit Angstzuständen und Schlafstörungen. Doch die Frau geht leer aus, die Klage wurde in erster und nun auch in zweiter Instanz abgewiesen. Schließlich habe es keinen Angriff auf die körperliche Unversehrtheit der Frau gegeben. Die Erpresserschreiben selbst stellten keinen tätlichen Angriff dar. Zudem sei offen, ob die Drohungen des Täters ernstgemeint gewesen seien und er überhaupt über die Mittel zu deren Umsetzung verfügt habe, heißt es in dem Urteil.
Schon in einem früheren Fall hatte das Gericht entschieden, dass das Drohen mit einem Messer in eineinhalb Metern Entfernung kein tätlicher Angriff sei. Bei dem gescheiterten Erpressungsversuch sei das Risiko, tatsächlich einen körperlichen Schaden davonzutragen, noch deutlich geringer gewesen. Auch für die Annahme eines sogenannten Schockschadens müsse es zunächst einen tätlichen Angriff gegeben haben, so das Gericht.
Quelle: ntv.de, ino