Kein Wahlrecht für Vermieter Mieterhöhung nur mit passendem Mietspiegel
31.01.2014, 16:30 UhrBei einer Mieterhöhung muss sich der Vermieter am Mietspiegel der eigenen Gemeinde orientieren. Dieser behält seine Gültigkeit, bis ein neuer erstellt wurde. Stattdessen kann auch nicht der Mietspiegel der Nachbargemeinde herangezogen werden.

Bei einer Mieterhöhung können sich Vermieter nur auf den Mietspiegel der eigenen Gemeinde berufen.
(Foto: dpa)
Vermieter können sich bei einer Mieterhöhung unter anderem auf einen Mietspiegel berufen. Allerdings können sie sich nicht aussuchen, welchen Mietspiegel sie zugrunde legen. Gibt es für die eigene Gemeinde entsprechende Daten müssen diese als Grundlage für das Mieterhöhungsverlangen herangezogen werden, befand das Amtsgericht Ludwigsburg (Az.: 3 C 1475/13). Und zwar auch, wenn sie schon etwas älter sind.
In dem verhandelten Fall wollte ein Vermieter die Miete um 14 Prozent erhöhen und begründete dies mit dem Mietspiegel. Allerdings legte er den Mietspiegel der Stadt Ludwigsburg zugrunde und nicht den Mietspiegel der eigenen Gemeinde. Der Mieter wollte die höhere Miete nicht zahlen. Der Fall landete schließlich vor Gericht.
Die Richter gaben dem Mieter Recht. Das Mieterhöhungsverlangen sei unwirksam, befanden die Richter. Der Vermieter hätte den Mietspiegel der eigenen Gemeinde als Grundlage nehmen müssen. Er habe an dieser Stelle kein Wahlrecht. Zwar sollte ein Mietspiegel alle zwei Jahre angepasst werden. Dass dies in dem Fall nicht passiert sei, sei unerheblich. Denn ein Mietspiegel verliere nicht seine Gültigkeit.
Grundsätzlich wird die Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete nur dann wirksam, wenn der Mieter zustimmt. Zustimmen muss der Mieter allerdings, wenn die Erhöhung formal und inhaltlich in Ordnung ist. Um dies zu prüfen, hat er den Rest des Monats Zeit, in dem er die Mieterhöhung bekommen hat und die beiden darauf folgenden Monate. Ein Beispiel: Kommt die Mieterhöhung im September, hat der Mieter bis Ende November Zeit zu prüfen, ob er der Erhöhung zustimmt oder nicht. Ist die Erhöhung in Ordnung, muss er ab 1. Dezember mehr zahlen.
Anders verhält es sich bei Neuvermietungen. Hier dürften Vermieter die Miethöhe selbst festlegen. Mehr als 20 Prozent über der Vergleichsmiete darf die Miete aber nicht liegen.
Quelle: ntv.de, awi/dpa